Logo
Aktuell Corona

Unter welchen Bedingungen Bäder und Seen im Land wieder öffnen dürfen

An einem Badesee (Archivbild)
An einem Badesee (Archivbild). Foto: Peter Steffen
An einem Badesee (Archivbild). Foto: Peter Steffen

STUTTGART. Der Lenkungskreis der Landesregierung hat beschlossen, unter welchen Bedingungen Bäder und Seen im Land wieder öffnen dürfen. Hier das Wichtigste auf einen Blick.

Die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen, beispielsweise im Becken und auf Liegewiesen ist durch geeignete Maßnahmen zu beschränken.

- In Schwimmerbecken errechnet sich die maximale Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten, aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person, in Nichtschwimmerbecken gelten 4 Quadratmeter pro Person; abweichend hiervon kann die Wasserfläche in einzelne Bahnen, möglichst mit Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, unterteilt werden; innerhalb der Bahnen ist ein Einbahnsystem einzuführen; dabei kann jede Bahn auf einer Bahnlänge von 50 Metern von maximal zehn Personen gleichzeitig genutzt werden; für Liegewiesen und Liegeflächen errechnet sich die maximale Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig auf diesen niederlassen, aus der Liegefläche mit 10 Quadratmetern pro Person;

- Für die Bestimmung der maximalen Personenzahl in den Bädern insgesamt sind sowohl die Wasserfläche als auch die Liegefläche heranzuziehen.

- Während des gesamten Badebetriebs muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln und Umarmen, ist zu vermeiden;

- Falls Räumlichkeiten, insbesondere Toiletten, die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, ist die Anzahl der Personen, die die Toiletten gleichzeitig benutzen dürfen, entsprechend zu beschränken;

- Zu- und Ausstiege aus den Becken sind räumlich voneinander zu trennen; sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt zu Sprungtürmen, Wasserrutschen und ähnlichen Attraktionen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden;

- Kontakte außerhalb der Schwimmbecken und der einzelnen Attraktionen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung;

- Bei der Umkleide sollen möglichst Einzelkabinen genutzt und die Anzahl der Spinde entsprechend eingeschränkt werden, um den Mindestabstand sicherzustellen;

- Das Duschen vor dem Baden ist in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten in Kleinstgruppen durchzuführen; dabei ist im Duschraum eine maximale Anzahl von drei Personen pro 20 Quadratmetern einzuhalten; das Duschen nach dem Baden findet nicht im Duschraum statt; auf das Föhnen der Haare soll nach Möglichkeit verzichtet werden;

Badegäste müssen ihre Kontaktdaten hinterlegen, um bei Bedarf eine Kontaktnachverfolgung gewährleisten zu können. Die Daten werden nach vier Wochen gelöscht.  

Die detaillierte Verordnung ist unter

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/200604_KM-SM_CoronaVO_Sportstaetten.pdf

abrufbar. (pm)