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Spieler setzt sich im Streit mit Internetcasino durch

Ein Mann wehrt sich rechtlich gegen Verluste aus Glücksspielen im Internet. Beim Gang durch die Instanzen gewinnt der Spieler zwei Mal. Gibt sich das Internetcasino aus Malta nun endgültig geschlagen?

Online-Glücksspiel
Auf einem Smartphone spielt ein Mann ein Online-Spiel. Foto: Sina Schuldt
Auf einem Smartphone spielt ein Mann ein Online-Spiel.
Foto: Sina Schuldt

Im Rechtsstreit um Verluste aus Online-Glücksspielen hat sich ein Mann auch in der zweiten Instanz gegen einen Betreiber von Internet-Spielcasinos aus Malta durchgesetzt. Dem Spieler stehen deshalb rund 40.000 Euro zu, wie ein Pressesprecher das Oberlandesgerichts Karlsruhe berichtete. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. (Rechtssache 14 U 256/21)

In der Vorinstanz hatte der Spieler bereits vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen Erfolg. Er wollte Verluste aus Online-Glücksspielen, die in einem Zeitraum von rund 15 Monaten angefallen waren, ersetzt haben. Der Betreiber der Internetcasinos von der Mittelmeerinsel wurde vor rund eineinhalb Jahren verurteilt, die rund 40.000 Euro zu zahlen.

Der damals gültige Glücksspielstaatsvertrag Baden-Württembergs habe verboten, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, hieß es damals zur Begründung. Das Internetcasino habe eine Genehmigung auf Malta gehabt, aber nicht in Baden-Württemberg. Der Betreiber hatte das Urteil der ersten Instanz angefochten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte nun die Linie der Vorinstanz. »Die Klage des Spielers hat Erfolg«, resümierte der Sprecher. Das Gericht habe am Donnerstag entschieden, dass in dem Fall deutsches Recht anwendbar sei. Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts sei deshalb gegeben.

Die Tür für eine weitere Berufung sei erst einmal geschlossen, denn das Gericht habe eine Revision beim Bundesgerichtshof verwehrt. Es sei aber rechtlich noch möglich, innerhalb eines Monats eine Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen.

© dpa-infocom, dpa:230412-99-283030/2