Eine andere Jugendkammer des Gerichts hatte den Mann im November 2018 wegen Missbrauchs von mehr als 30 Mädchen im Alter von vier bis zwölf Jahren zu zwölf Jahren Haft verurteilt und die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Der heute 38-Jährige hatte die Kinder demnach genötigt, sie grob im Intimbereich verletzt und zwei Opfer sogar mit dem Tod bedroht, sollten sie nicht schweigen. Die mehr als 130 Taten geschahen während seiner Schwimmkurse entweder im Wasser oder in den Umkleidekabinen. Einige filmte der Mann auch.
Die Verbrechen hatte er zu bagatellisieren versucht und zum Teil - trotz der Aufnahmen, die auch ihn zeigten - abgestritten. Das Landgericht hatte dies 2018 als Zeichen seiner Gefährlichkeit gewertet und die Sicherungsverwahrung damit begründet.
Allerdings legte der Mann gegen das Urteil erfolgreich Revision ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Strafmaß, kassierte im Jahr 2019 wegen Rechtsfehlern aber die Sicherungsverwahrung. Er sah in den Äußerungen des Mannes zulässiges Verteidigungsverhalten.
Daher wird über den Aspekt der Sicherungsverwahrung nun ab dem 2. März neu verhandelt. Das Gericht muss dabei unter anderem versuchen zu klären, inwieweit der Mann rückfallgefährdet ist. Beim ersten Prozess vor vier Jahren hatte ein Sachverständiger ihm wenig Einsichtsfähigkeit und Willen zur Veränderung bescheinigt.
Sicherungsverwahrung verhängen Gerichte im Gegensatz zur Haft nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sie soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die auch nach Verbüßung ihrer Haftstrafe als gefährlich gelten.
Pressemitteilung des BGH vom 28. November 2019 zu dem Fall
Beschluss des BGH vom 24. Oktober zu dem Fall
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