Gegen ein erstes Urteil im November 2018 hatte er ebenfalls Revision zum BGH eingelegt. Die inzwischen rechtskräftige Haftstrafe von zwölf Jahren hatte der BGH bestätigt, kassierte im Jahr 2019 wegen Rechtsfehlern aber die Sicherungsverwahrung. Eine andere Kammer des Landgerichts hatte darüber neu zu entscheiden, kam aber zum gleichen Resultat. (10 KLs 203 Js 12275/17 jug)
Es bestehe ein hohes Risiko für weitere Taten, hatten die Richter ausgeführt. Auch habe der Mann in mehr als drei Jahren Haft keine Therapie angenommen und nichts Relevantes hinsichtlich der Pädophilie unternommen. Der Angeklagte will nun erneut vor dem BGH prüfen lassen, ob die für ihn angeordnete Sicherungsverwahrung rechtens ist.
Der Mann war des Missbrauchs von Kindern in über 130 Fällen für schuldig befunden worden. Seine 32 Opfer, Mädchen im Alter zwischen vier und zwölf Jahren, hatte er während seiner Schwimmkurse genötigt, verletzt und auch bedroht.
Sicherungsverwahrung verhängen Gerichte im Gegensatz zur Haft nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sie soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die auch nach Verbüßung der Haft als gefährlich gelten. Schon im Strafvollzug muss ihnen eine psychiatrische sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden.
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