Gegen ein erstes Urteil im November 2018 hatte er ebenfalls Revision zum BGH eingelegt. Die Haftstrafe von zwölf Jahren hatte der BGH dann zwar bestätigt, wegen Rechtsfehlern aber die Sicherungsverwahrung kassiert. Eine andere Kammer des Landgerichts entschied darüber neu und kam zum gleichen Resultat. Dagegen war der Mann erneut vor den BGH gezogen, scheiterte nun aber. Damit ist das Verfahren auch mit Blick auf die Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgeschlossen. (Az.: 4 StR 264/23)
Der Schwimmlehrer hatte sich über 130 mal an ihm anvertrauten Kindern vergangen während seiner Schwimmkurse in Baden-Baden, Achern, Gernsbach, Kuppenheim, Bad Herrenalb und Lörrach. Die Richter am Landgericht hatten auch im zweiten Verfahren ein hohes Risiko für weitere Taten gesehen und die Sicherungsverwahrung für notwendig erachtet. Rechtsfehler sah der BGH dieses Mal nicht.
Sicherungsverwahrung verhängen Gerichte im Gegensatz zur Haft nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sie soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die auch nach Verbüßung der Haft als gefährlich gelten.
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