Nach dem Schadenersatzurteil zugunsten der Müllheimer Ex-Bürgermeisterin Astrid Siemes-Knoblich (parteilos) wird die Stadt möglicherweise nun doch von einer Berufung absehen. Eine Einigung mit der früheren Rathauschefin mit Verzicht auf weitergehende Ansprüche zeichne sich unter bestimmten Bedingungen ab, berichtete die Stadtverwaltung in einer Vorlage für eine Gemeinderatssitzung.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte Anfang des Monats entschieden, dass der einstigen Bürgermeisterin nachträglich die gleiche Entlohnung zusteht wie ihrem männlichen Amtsvorgänger und ihrem männlichen Nachfolger. Müllheim im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald sei deshalb verpflichtet, der Ex-Rathauschefin die Differenz von etwa 50.000 Euro nachzuzahlen. Siemes-Knoblich hatte Schadenersatz auf Basis des Antidiskriminierungsgesetzes geltend gemacht. (Rechtssache 5 K 664/21)
Es habe Gespräche zwischen ihrem Anwalt und dem Rechtsbeistand der Stadt gegeben, bestätigte die einstige Kommunalpolitikerin auf Anfrage. Es gehe nicht darum, Vorgaben aus dem Urteil einzuschränken. Sie habe aber schon im Gerichtsverfahren angeboten, auf ein zusätzliches Schmerzensgeld zu verzichten. »Mein Fall ist für das Beamtenrecht und den öffentlichen Dienst richtungweisend«, sagte die frühere Bürgermeisterin, die in Müllheim von 2011 bis 2019 amtiert hatte. Insbesondere in der Politik sei »Equal Pay« (»gleiche Entlohnung«) noch keine Selbstverständlichkeit.
Siemes-Knoblich sah in dem Rechtsstreit einen Fall von Geschlechterdiskriminierung. Denn sowohl ihr Vorgänger als auch ihr Nachfolger seien in einer höheren Besoldungsgruppe eingestuft gewesen. Die Stadt Müllheim hatte unmittelbar nach dem Urteil angekündigt, eine Anfechtung zu prüfen. Gleichzeitig räumte die südbadische Kommune ein, der Gemeinderat habe die Stelle damals als zu niedrig eingestuft.
Wie das Freiburger Gericht am Dienstag in einer ausführlichen Begründung mitteilte, schaffte es die Stadt nicht, die Vermutung einer »geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung« zu widerlegen. Innerhalb eines Monats sei es möglich, gegen das Urteil Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzulegen.
© dpa-infocom, dpa:230328-99-119536/3