Logo
Aktuell Medienrecht

Reutlinger Anwältin klärt auf: Dürfen Eltern Fotos ihrer Kinder ins Internet stellen?

Die Reutlinger Medienanwältin Christina Blanken zu den Risiken der kommerziellen Nutzung von Kinderfotos durch Momfluencer.

Eltern dürfen in Deutschland Bilder ihrer Kinder posten.
Eltern dürfen in Deutschland Bilder ihrer Kinder posten. Foto: Foto: JacobLund/Adobe Stock
Eltern dürfen in Deutschland Bilder ihrer Kinder posten.
Foto: Foto: JacobLund/Adobe Stock

REUTLINGEN. Dürfen Eltern etwa als Mom-Influencer mit Fotos ihrer Kinder werben und diese vermarkten? Die Reutlinger Medienrechtsexpertin Christina Blanken von der Kanzlei Voelker & Partner ordnet die rechtliche Situation ein.

In einem aktuellen Fall aus Stuttgart will der Ex-Mann der Influencerin und ehemaligen Miss Germany Anahita Rehbein ihr verbieten, weiterhin Bilder mit dem vierjährigen gemeinsamen Sohn zu posten und zu vermarkten.

Dürfen Eltern ihre Kinder als Werbeträger vermarkten? »Grundsätzlich dürfen Eltern in Deutschland fast alles für ihre Kinder entscheiden«, sagt die Reutlinger Anwältin Christina Blanken. Schwierig wird es, wenn die Eltern sich trennen und nicht mehr gemeinsam entscheiden. »Es müssen beim gemeinsamen Sorgerecht meistens beide mitspielen«, sagt Blanken. Jugendliche könnten nach der Datenschutzgrundverordnung erst mit 16 Jahren dagegen vorgehen, dass die Eltern Bilder von ihnen posten. Manche Anwälte würden argumentieren, dass das Recht am eigenen Bild bereits ab 14 Jahren greife, allerdings ist es für einen 16-Jährigen nicht leicht, sich einen Anwalt zu nehmen, um gegen die eigenen Eltern zu prozessieren, sagt Blanken.

»Es müssen beim gemeinsamen Sorgerecht meistens beide mitspielen«

In Deutschland könne ein Erwachsener rückwirkend die Nutzungsrechte an Werbefotos widerrufen. »Es muss allerdings ein nachvollziehbarer Grund vorliegen. Da gibt es den Fall eines Familienvaters, der für ein Potenzmittel geworben hatte und dem das später peinlich war«, weiß Blanken. Ein Fall, wie der des Nirvana-Babys, dessen Bild weiterhin auf dem Cover des Nevermind-Albums und auf T-Shirts zu sehen ist, würde vor einem deutschen Gericht wohl anders ausgehen als in den USA, sagt Blanken.

Zu Vorsicht rät die Fachanwältin für Medienrecht bei der Anonymisierung mit schwarzen Balken über den Augen, wie in manchen Boulevardzeitungen. »Die Erkennbarkeit einer Person ist bereits dann gegeben, wenn eine nahestehende Person sie erkennt«, sagt Blanken.

Eine Einschränkung der Vermarktungsrechte der eigenen Kinder könnte allerdings auch im Familienrecht das Kindeswohl sein. »Eltern dürfen nicht gegen das Wohl der Kinder handeln. Bei Verstößen kann das Jugendamt einschreiten«, gibt Blanken zu Bedenken. Die Datenschutzbehörde in Baden-Württemberg rät Eltern dazu, keine Fotos ihrer Kinder ins Internet zu stellen, weil es leider viele abschreckende Beispiele gibt, was mit Kinderfotos im Netz passieren kann. Blanken ergänzt, dass in Zeiten von KI diese Problematik eher zunimmt und verweist auf Deepfakes, bei denen Gesichter aus Fotos auf andere Körper montiert werden.

»Kinderarbeit ist problematisch. Für echte Werbefotos bräuchte man eine Ausnahmegenehmigung«

Ein weiterer Fallstrick für Eltern, ihre Kinder als Models kommerziell zu vermarkten, könnte das Arbeitsrecht sein. »Kinderarbeit ist problematisch. Für echte Werbefotos bräuchte man eine Ausnahmegenehmigung«.

In Frankreich gibt es – anders als in Deutschland – bereits ein Gesetz, das Childfluencing reguliert. Kinder, die regelmäßig in kommerziellen Social Media Inhalten erscheinen, gelten dort als arbeitende Kinder. Das hat zur Folge, dass sie unter die entsprechenden Regulierungen bei den Arbeitszeiten fallen und an den Einnahmen beteiligt werden müssen.

Der ehemalige Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Baden-Württemberg, Stefan Brink (FDP), appelliert an alle Eltern, die Privatsphäre ihrer Kinder zu respektieren: »Für Kinder gilt – wie für Erwachsene auch – das Recht am eigenen Bild und ein Recht auf Privatsphäre.« Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stehe allen Menschen zu, egal wie alt sie sind. »Da Kinder dieses Recht weder kennen noch einfordern können, müssen die sorgeberechtigten Elternteile als Vertreter der Kinder über eine mögliche Veröffentlichung entscheiden«, so Brink.

Die Eltern sollten sich aber darüber bewusst sein, dass ins Netz gestellte Fotos sich dort schnell und unkontrollierbar verbreiten und jederzeit auch in falsche Hände geraten können. Es gebe leider genügend abschreckende Beispiele dafür, was mit Kinderfotos im Netz passieren kann. Daher rät Brink: »Zeigen Sie die Fotos ihrer Lieben nicht jedermann, sondern nur «echten» Freunden und Verwandten. Das kann so wie früher in Fotoalben geschehen – und wenn schon im Internet, dann nur in einem Bereich mit begrenztem Zugang für diejenigen, die sich mit Ihnen freuen sollen. Und informieren Sie sich vorher genau über die Geschäfts- und Datenschutzbedingungen des Anbieters, denn oftmals behalten sich Anbieter das Recht vor, Fotos zu speichern, zu veröffentlichen oder zu verkaufen.«