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Polizei warnt vor Gefahren beim Baden im Neckar

Angler am Neckar in Tübingen.
Angler am Neckar in Tübingen. Foto: Stephan Zenke
Angler am Neckar in Tübingen.
Foto: Stephan Zenke
STUTTGART. Die Wasserschutzpolizeistation Stuttgart, deren Neckar-Zuständigkeitsbereich sich von Plochingen bis Kirchheim/Neckarwestheim erstreckt, weist angesichts der heißen Jahreszeit auf Gefahren beim Baden im Neckar hin.

Corona bedingt bleiben dieses Jahr viele Menschen zuhause und nutzen bei hochsommerlichen Temperaturen den Neckar zum Baden und Schwimmen. Der Neckar steht jedoch leider nicht für ungetrübten und einfachen Badespaß.

In manchen Streckenabschnitten ist das Baden im Neckar gem. Rechtsverordnung schlicht verboten, wie zum Beispiel im gesamten Stadtgebiet Stuttgart einschließlich Max-Eyth-See.

Aber auch im übrigen Neckar ist das Baden aus den folgenden Gründen nicht wirklich empfehlenswert:

1. Der Neckar ist nicht als Badegewässer ausgewiesen, da er die gesetzlichen Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinie und der darauf basierenden baden-württembergischen Badegewässerverordnung an mehreren kontrollierten Stellen nicht erfüllt.

2. Am Neckar gibt es keine ausgewiesenen Badestellen.

3. Der Neckar ist ein sogenannter »Vorfluter«. Das heißt, dass Kläranlagen ihr gereinigtes Abwasser in den Fluss leiten. Zwar werden Keime in den mechanisch-biologischen Reinigungsstufen zum größten Teil abgebaut, nie jedoch vollständig. Dadurch können Krankheitserreger wie Fäkalkeime, Salmonellen, Viren oder Pilze die Wasserqualität gesundheitsschädigend beeinflussen.

4. Bei starken und langanhaltenden Regenfällen können Abwässer auch ungeklärt in den Neckar gelangen. Durch die Einleitung von Industrieabwässern bestehen bei Störfällen ebenfalls gesundheitliche Risiken. Ebenso können Ratten in der Kanalisation und an den Ufern eine Vielzahl von Krankheit erregenden, darunter auch multiresistente Keime übertragen.

5. Der Neckar ist eine Bundeswasserstraße ähnlich einer Bundesautobahn. Er wird von großen Güter- und Tankmotorschiffen, Fahrgastschiffen, Motor,- Ruder,- und Segelbooten sowie Schlauchbootfahrern, Stand-Up-Paddlern und Belly-Booten befahren, die für die Badenden erhebliche Risiken darstellen.

6. Die Berufsschifffahrt hat grundsätzlich Vorfahrt, alle anderen sind daher ausweichpflichtig. Ein Motorschiff vermag u. a. wegen seiner Größe und Trägheit keine schnellen Ausweichmanöver zu fahren. Hinzu kommt, dass der Kapitän eines Motorgüterschiffes vor seinem Bug einen »Sichtschatten« von bis zu 300 m haben kann, in dem er Badende und kleine Fahrzeuge nicht erkennt.

7. Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, quasi die Straßenverkehrsordnung für Binnenwasserstraßen, verbietet das Baden auch explizit an bestimmten Stellen.

Die Wasserschutzpolizei Stuttgart macht daher darauf aufmerksam, dass das Schwimmen und Baden besonders im Bereich von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Wehr- und Schleusenanlagen, einschließlich der Schleusenvorhäfen, Kraftwerksanlagen, Schiffsliegestellen, Hafeneinfahrten und Brücken auf Grund von Schiffsbetrieb und Strömungen lebensgefährlich und deshalb nicht erlaubt ist. Ebenso ist das Springen von Brücken strengstens untersagt.

Wer trotz aller Bedenken auf das Baden im Neckar nicht verzichten möchte, sollte sich unbedingt auf den Flussrand beschränken und nicht in die Schifffahrtswege schwimmen. (pol)