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Parkgebühren: Kläger dringt auf Neuregelung in diesem Jahr

Im Streit um die Gebühren für das Anwohnerparken dringt der Freiburger FDP-Stadtrat Sascha Fiek auf eine rasche Neuregelung. »Es wäre schön, wenn wir das noch 2023 hinbekommen würden«, sagte Fiek der Deutschen Presse-Agentur in Freiburg. Er hatte gegen kräftige Erhöhung der Gebühren geklagt - das Leipziger Bundesverwaltungsgericht erklärte die Freiburger Gebührensatzung dann am Dienstag für unwirksam.

Parkgebühren
Ein Schild mit der Aufschrift »Bewohner mit Parkausweis frei« ist in der Innenstadt zu sehen. Foto: Philipp von Ditfurth
Ein Schild mit der Aufschrift »Bewohner mit Parkausweis frei« ist in der Innenstadt zu sehen.
Foto: Philipp von Ditfurth

Kurz nach dem Urteil senkte die Stadt die Gebühren für neue Parkausweise drastisch. Bis zur Neuregelung werden nun 30 Euro pro Jahr verlangt, bisher waren es rund durchschnittlich 360 Euro pro Auto gewesen. »Für uns ist auch klar, dass 30 Euro keine angemessene Größenordnung sind«, sagte Fiek.

Als Orientierung für eine neue Regelung könnte der Betrag von 180 Euro dienen, der in zurückliegenden Diskussionen bereits eine Rolle spielte. Eine Möglichkeit für eine Staffelung der Gebühren sei beispielsweise, die Zahl der Fahrzeuge pro Haushalt in Anschlag zu bringen. Für die weiteren Beratungen in der Schwarzwaldmetropole müsse aber erstmal die Urteilsbegründung abgewartet werden, sagte Fiek.

Seit anderthalb Jahren kostete ein Anwohnerparkausweis für ein durchschnittliches Auto in Freiburg 360 Euro pro Jahr. Der Satz war gestaffelt, für besonders lange Wagen waren bisher sogar 480 Euro fällig. Da für das Anwohnerparken bis zum Jahr 2021 nur 30 Euro genommen wurden, hatte Fiek geklagt. Das Leipziger Urteil gilt als Signal für andere Kommunen, sich mit dem Thema Anwohnerparken zu beschäftigen.

Erhebung der Deutschen Umwelthilfe zu Anwohnerparkgebühren

Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

Parkgebührenverordnung Baden-Württemberg

Seite der Stadt Freiburg mit neuen Gebühren

© dpa-infocom, dpa:230615-99-68913/2