Die Vorsitzende Richterin des 15. Zivilsenats, Ulrike Voß, betonte, aufgrund der festgestellten Patentrechtsverletzung sei die Haenel GmbH verpflichtet, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre zu vernichten, ihre gewerblichen Kunden gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter Gewehre aufzufordern und der Klägerin Auskunft über den mit dem bisherigen Verkauf der Gewehre erzielten Gewinn zu erteilen. Auf Basis dieser Auskunft kann Heckler & Koch dann Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.
Bei dem umstrittenen Patent geht es um die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems, das die Funktionsfähigkeit des Gewehres auch nach dem Eintauchen in Wasser sicherstellen soll. Das Oberlandesgericht betonte, das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Patent sei auch im erstinstanzlichen Urteil des Bundespatentgerichts vom September dieses Jahres aufrechterhalten worden.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ das Oberlandesgericht in seinem Urteil nicht zu. Doch kann Haenel dagegen noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
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