Stadt und Verein hatten 2014 vereinbart, dass der Verein auf dem Grundstück eine Moschee bauen kann. Der Verein hat die Moschee nicht innerhalb der vertraglich festgesetzten Frist fertiggestellt, der Stadt aber den Kaufpreis für das Grundstück bezahlt. Die Stadt übte ihr Wiederkaufsrecht aus.
Bis der Verein das Erbbaurecht zurück an die Stadt übertragen hat, muss er laut Oberlandesgericht den unfertigen Moscheebau versichern und Erbbauzinsen von 110 000 Euro zahlen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Situation für beide Parteien nicht zufriedenstellend, sagte eine Sprecherin: Für den Verein nicht, weil er eine Gebetsmöglichkeit für seine Mitglieder brauche. Und für die Stadt nicht, weil sie nun ein Grundstück mit einer unfertigen Moschee habe.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof gegen das Urteil zugelassen. Wie viel Geld die Stadt dem Verein bezahlen muss, weil sich der Wert des Grundstücks durch den Moscheebau gesteigert hat, soll ein weiterer Prozess klären.
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