In Keller und Wohnungen eingedrungenes Wasser muss demnach der Eigentümer und Vermieter beseitigen. Auch für das Trockenlegen der Wohnung ist er verantwortlich. Solange die Wohnung aufgrund der Unwetterschäden nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist, darf der Mieter die Miete mindern. Eine Mietvertragsklausel, die das Mietminderungsrecht in Fällen höherer Gewalt einschränkt, ist laut Mieterbund unwirksam. Zur Sicherheit sollten Mieter Fotos machen, um Umfang und Ausmaß beweisen zu können, auch für die Versicherung.
Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind im Regelfall ausgeschlossen. Der Vermieter müsse auch keine Vorkehrungen gegen sehr seltene Naturkatastrophen treffen, teilte der Mieterbund mit.
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