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Gericht: Bordelle bleiben geschlossen

Piercingstudios dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen, Bordelle aber nicht? Zwei Betreiberinnen sind dagegen vor Gericht gezogen.

Eine Bronzestatue der Justitia steht unter freiem Himmel
Eine Bronzestatue der Justitia steht unter freiem Himmel. Foto: Arne Dedert/dpa/Archivbild
Eine Bronzestatue der Justitia steht unter freiem Himmel. Foto: Arne Dedert/dpa/Archivbild

MANNHEIM. Bordelle bleiben nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in Baden-Württemberg coronabedingt weiter geschlossen. Die Mannheimer Richter wiesen einen Eilantrag zurück. Zwei Betreiberinnen von Bordellen in Konstanz, Baden-Baden und Heidelberg hatten gefordert, unter scharfen Hygieneregeln sexuelle Massagen zuzulassen.

Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragsstellerinnen durch die Corona-Verordnung des Landes sei gerechtfertigt, teilte das Gericht am Dienstag mit. Es bestehe nach wie vor die Gefahr der schnellen Verbreitung des Coronavirus, wie etwa die Ausbrüche in Fleischereibetrieben zeigten. Die 1,5-Meter-Abstandsregelung sei bei Massagen nicht einzuhalten; dies hätten auch die Betreiberinnen eingeräumt.

Die beiden Frauen wollten durchsetzen, dass Massagen mit Einmalhandschuhen und Schutzmasken für Kunden und Prostituierte erlaubt werden. Dabei verwiesen sie auch auf die Öffnung von Tattoo- und Piercingstudios unter Hygieneauflagen.

Der 1. Senat wies den Vergleich zurück: Prostitution ziele auf einen engen Körperkontakt ab, der zu erhöhter Atemaktivität und damit erhöhtem Infektionsrisiko führe. Eine Prostituierte bediene zudem in denselben Räumlichkeiten im Laufe des Tages mehrere Kunden, was einer Verbreitung des Virus Vorschub leisten könne.

Hinzu komme, dass das auch von Betreiberinnen vorgeschlagene Hinterlegen von Kontaktdaten sich bei dem Kundenkreis als problematisch erweisen könne. Die meisten Kunden dürften kein Interesse haben, ihren Besuch im Bordell zu dokumentieren. Im Ernstfall sei dann eine lückenlose Rückverfolgung von Infektionsketten unmöglich, erklärte das Gericht.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (Aktenzeichen: 1S 1617/20 und 1S 1629/20).