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Finanzgericht: Grundsteuer ist verfassungsgemäß

Das Grundsteuermodell für den Südwesten ist verfassungsgemäß. Der Landesgesetzgeber darf die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden erheben - ohne Berücksichtigung der darauf stehenden Gebäude, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart am Dienstag entschied. Hausbesitzer hatten geklagt, da sie sich vom Modell benachteiligt fühlen, weil die Gartenfläche genauso bewertet werden soll wie der bebaute Grund. Die Revision gegen die Urteile an den Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Grundsteuer
Ein Grundsteuerbescheid für 2024 wird vor einen Computerbildschirm gehalten. Foto: Bernd Weißbrod/DPA
Ein Grundsteuerbescheid für 2024 wird vor einen Computerbildschirm gehalten.
Foto: Bernd Weißbrod/DPA

Von 2025 an soll bundesweit eine neue Grundsteuer-Berechnung gelten. Das hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, denn zuletzt kalkulierten die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten, von 1935 in Ostdeutschland und von 1964 in Westdeutschland. Für die Neuberechnung müssen jetzt bundesweit fast 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. In Baden-Württemberg gilt das sogenannte Bodenwertmodell - dabei zählt die Fläche, nicht das, was darauf steht.

Das Finanzministerium teilte mit, dass es sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt sieht, dass die Landesgrundsteuer verfassungskonform sei. »Für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ändert sich nichts am bisherigen Verfahren«, betonte das Haus von Minister Danyal Bayaz (Grüne). »Die Kommunen werden in den nächsten Monaten die neuen Hebesätze für die Grundsteuer festlegen. Auf Basis dieser Hebesätze wird dann die jeweilige Grundsteuer für das Jahr 2025 berechnet. Dann werden die Eigentümerinnen und Eigentümer ihren neuen Grundsteuerbescheid erhalten.«

© dpa-infocom, dpa:240611-99-358586/2