Logo
Aktuell Land

Erneute Warnstreiks bei Geldtransporten erwartet

Die Gewerkschaft Verdi kündigt in den festgefahrenen Tarifverhandlungen der Geldtransport-Branche wieder einen Ausstand an - dieses Mal für zwei Tage. Komm es erneut zu Engpässen an Bankautomaten?

Warnstreik Beschäftige für Geld- und Werttransporte
Mit weiteren Warnstreiks will Verdi Druck machen. (Archivbild) Foto: Julian Stratenschulte/DPA
Mit weiteren Warnstreiks will Verdi Druck machen. (Archivbild)
Foto: Julian Stratenschulte/DPA

Nach einem bundesweiten Streikaufruf der Gewerkschaft Verdi wollen Beschäftigte der Geldtransport-Branche an diesem Donnerstag und Freitag die Arbeit niederlegen. Hintergrund sind Lohn- und Manteltarifverhandlungen, die an diesen Tagen in eine weitere Runde gehen. In Frankfurt ist am Donnerstag eine Kundgebung geplant.

Die Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste (BDGW) habe in der zweiten Verhandlungsrunde am 20. September kein akzeptables Angebot für die rund 10.000 Beschäftigten vorgelegt, kritisierte Verdi. Auch nach den folgenden Warnstreiks am 30. September sowie am 1. und 2. Oktober habe es keine Aufbesserung gegeben. Bei diesem Ausstand war mancherorts Bargeld an Bankautomaten knapp geworden. Der Branchenverband BDGW kritisierte den Warnstreik wegen des Ausmaßes und der kurzen Ankündigung scharf.

Verdi fordert, je Arbeitstag alle über acht Stunden hinausgehenden Zeiten mit Überstundenzuschlag zu vergüten. Zudem verlangt die Gewerkschaft ein einheitliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld jeweils in Höhe eines halben Brutto-Monatsgehalts und einen Urlaubsanspruch von 31 Tagen. Darüber hinaus fordert Verdi deutlich steigende Löhne - in der Spitze von 23 Euro je Stunde in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. 

Dem BDGW zufolge liegt der Grundlohn in der stationären Geldbearbeitung, also etwa dem Sortieren, Buchen und Verpacken, bundesweit zwischen 15,73 und gut 18 Euro je Stunde und im Geld- und Werttransport zwischen 18,47 und 21,18 Euro - jeweils ohne Zuschläge.

© dpa-infocom, dpa:241017-930-262486/1