Denn mit einem neuen Klima-Maßnahmen-Register will Baden-Württemberg ohnehin mehr Tempo beim Klimaschutz machen. Das Register soll öffentlich einsehbar sein und das Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) ersetzen, das bisher alle fünf Jahre fortgeschrieben wurde.
Das Umweltministerium kündigte an, den VGH-Richterspruch zu prüfen, dessen Urteilsgründe zunächst nicht vorlagen. Das Land habe mit dem Klima-Maßnahmen-Register bereits ein sehr viel weitreichenderes Klimaschutzkonzept auf den Weg gebracht. Darin seien konkrete Maßnahmen für die Reduktion von Treibhausgasen hinterlegt. Ein Sachverständigenrat werde zudem die Vorschläge jährlich prüfen und bewerten. Das Register sei in der dritten Novelle des Klimaschutzgesetzes verankert, das sich derzeit in der Anhörung befinde und noch in diesem Jahr ins parlamentarische Verfahren gehen solle.
»Das IEKK hat sich überholt«, so eine Ministeriumssprecherin. Bis zum Jahr 2040 will Baden-Württemberg netto-klimaneutral sein; bis 2030 sollen die Treibhausgase um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden. »Dafür ist Dynamik, Messbarkeit und Verbindlichkeit auf der Umsetzungsebene nötig. Diesen hohen Ansprüchen wurde das IEKK mit seinem fünfjährigen Fortschreibungsturnus nicht mehr gerecht.«
Das IEKK wurde laut VGH aber weder im Jahr 2020 noch danach beschlossen. Es gebe lediglich ein 2014 nach damaligen Vorschriften beschlossenes IEKK. Der Umweltverband hatte das Land im September 2021 deshalb aufgefordert, ein den Klimaschutzzielen genügendes IEKK zu beschließen und kurz darauf Klage erhoben.
Aus Sicht von DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch ist das Urteil eine »schallende Ohrfeige« für die von Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) angeführte Landesregierung. Er forderte effektive Sofortmaßnahmen, um Klimaschutzvorgaben einzuhalten. »Es ist ein hochgefährlicher Trend, dass festgeschriebene Klimaverpflichtungen und sogar eigene Gesetze von den Regierungen dreist ignoriert werden«, so Resch.
Eine Revision gegen das VGH-Urteil wurde nicht zugelassen; das Land kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 10 S 3542/21).
© dpa-infocom, dpa:221111-99-481166/3