REUTLINGEN/BERLIN. Pünktlich um 10 Uhr trifft Karl an seinem Arbeitsplatz ein. Weil der Mitarbeiter eines großen Versicherungsunternehmens ungeimpft ist, legt er bei der Eingangskontrolle einen negativen Testnachweis vor. Den hat er tags zuvor um 10.05 Uhr an einer offiziellen Teststation machen lassen. Er ist also noch fünf Minuten gültig. Als er sein Großraumbüro betritt, wird er von seinen doppelt geimpften Kollegen immer wieder darauf hingewiesen, er habe gefälligst einen Test vorzulegen, der bis zum Ende der Arbeitszeit gültig ist und nicht nur gerade noch so bei Arbeitsbeginn. »Stimmt nicht«, erwidert Karl, »negativer Test zu Arbeitsbeginn reicht aus«.
In dieser Detailfrage herrscht bei der seit 24. November geltenden 3G-Regel am Arbeitsplatz noch große Unklarheit. Immer wieder erreichen auch den GEA Anfragen von Lesern und Leserinnen, wie das denn nun mit dem Testnachweis genau geregelt sei. Der GEA hat deshalb beim Bundesarbeitsministerium nachgefragt, weil es sich bei dieser Frage um einen Pragraphen des Infektionsschutzgesetzes handelt, für das der Bund zuständig ist und nicht die Länder – und eine klare Antwort erhalten: »Tatsächlich ist die Gültigkeit des Testnachweises zum Zeitpunkt des Betretens der Arbeitsstätte maßgeblich«, erklärte ein Sprecher des Ministeriums dem GEA. Die Gründe hierfür seien vor allem pragmatischer Natur, ergänzte er: »Auch wenn einzelne Personen hierdurch die eigentlich vorgesehenen täglichen Testintervalle etwas ausdehnen, ist in jedem Fall noch eine aus medizinischer Sicht ausreichende Testfrequenz sichergestellt, sodass keine zusätzlichen Infektionseinträge in die Betriebe zu erwarten sind«, sagte er.
Der Ministeriumssprecher erklärte, es würde außerdem zu einem unverhältnismäßigem Mehraufwand insbesondere in größeren Betrieben führen, wenn Arbeitgeber verpflichtet würden, bei den Eingangskontrollen zusätzlich auch noch auf eine ausreichende Restlaufzeit von Testbescheinigung zu achten. Es wären dann ja auch die individuell unterschiedlichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit wie etwa Vollzeit, Teilzeit oder Gleitzeit zu berücksichtigen, sagte der Sprecher unserer Zeitung. (GEA)

