Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte am Dienstag entschieden, dass Paragraf 13b im Baugesetzbuch nicht mit den im EU-Recht verankerten Standards zum Umweltschutz vereinbar sei. Es dürften keine Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde von weniger als 10.000 Quadratmetern im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung überplant werden.
Paragraf 13b wurde nach Ministeriumsangaben 2017 im parlamentarischen Verfahren insbesondere auf Betreiben einzelner Bundesländer zunächst befristet bis Ende 2019 eingeführt. Seine Gültigkeit sei mit dem Baulandmobilisierungsgesetz im Ergebnis der Empfehlungen der Baulandkommission verlängert worden. Verfahren danach konnten bis Ende 2022 eingeleitet und bis Ende 2024 abgeschlossen werden.
Im konkreten Fall war die Umweltschutzorganisation BUND gegen die Bebauungspläne für ein Neubaugebiet in der Gemeinde Gaiberg bei Heidelberg vorgegangen. Aus Sicht etwa der Bauwirtschaft und des Deutschen Städte- und Gemeindebunds hat das Leipziger Urteil deutschlandweite Wirkung und hemmt vor allem Kommunen bei dem Vorhaben, möglichst schnell Wohnraum zu schaffen.
Stellungnahme der Bauwirtschaft Baden-Württemberg
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