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Bordellbesitzer gewinnt vor Gericht gegen Stadt Stuttgart

Ein Bordellbetreiber muss bis zur endgültigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag für einen bereits bestehenden Betrieb bestimmte Vorgaben des Prostituiertenschutzgesetzes nicht einhalten. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.

Gerichtssaal
Eine Anzeigetafel weist an einem Sitzungssal auf eine öffentliche Verhandlung hin. Foto: Stefan Puchner
Eine Anzeigetafel weist an einem Sitzungssal auf eine öffentliche Verhandlung hin.
Foto: Stefan Puchner

Der Kläger betreibt im Stuttgarter Rotlichtviertel ein Bordell. Im Dezember 2017 beantragte er die Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Darüber hatte die Kommune bisher noch nicht entschieden. Bei dem Rechtsstreit ging es nun darum, welche Anforderungen aus dem Prostituiertenschutzgesetz Betriebe erfüllen müssen, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 2017 liefen.

Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass es nach den einschlägigen Vorschriften und den Übergangsregelungen Bestandsbetrieben zunächst ermöglicht werden soll, ohne aufwendige und teure Umbauten weiterbetrieben werden zu können. So lange bis Klarheit bestehe, ob eine Genehmigung erteilt werde.

Nach dem Gesetz müssen alle Betriebe, die Sex gegen Geld bieten, bestimmte Anforderungen erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel getrennte sanitäre Anlagen für Prostituierte und Freier, separate Wohnbereiche für Prostituierte und ein Notrufsystem dort, wo Prostituierte arbeiten.

Mitteilung

© dpa-infocom, dpa:230301-99-786932/2