Der Kläger betreibt im Stuttgarter Rotlichtviertel ein Bordell. Im Dezember 2017 beantragte er die Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Darüber hatte die Kommune bisher noch nicht entschieden. Bei dem Rechtsstreit ging es nun darum, welche Anforderungen aus dem Prostituiertenschutzgesetz Betriebe erfüllen müssen, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 2017 liefen.
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass es nach den einschlägigen Vorschriften und den Übergangsregelungen Bestandsbetrieben zunächst ermöglicht werden soll, ohne aufwendige und teure Umbauten weiterbetrieben werden zu können. So lange bis Klarheit bestehe, ob eine Genehmigung erteilt werde.
Nach dem Gesetz müssen alle Betriebe, die Sex gegen Geld bieten, bestimmte Anforderungen erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel getrennte sanitäre Anlagen für Prostituierte und Freier, separate Wohnbereiche für Prostituierte und ein Notrufsystem dort, wo Prostituierte arbeiten.
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