In dem Fall war die Klage erst 2020 eingereicht worden. Der Skandal um die illegale Abgastechnik in Millionen Dieseln des VW-Konzerns war im September 2015 ans Licht gekommen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatz-Ansprüche beträgt drei Jahre. Der inzwischen gestorbene Kläger, dessen Frau den Rechtsstreit weiterführt, hatte behauptet, erst 2017 erfahren zu haben, dass auch sein Auto betroffen ist.
Eigentlich hatten die obersten Zivilrichter noch zwei ähnliche Fälle verhandeln wollen. Diese Termine wurden am Mittwoch allerdings kurzfristig aufgehoben. Das Stuttgarter Oberlandesgericht hatte allen drei Klagen weitgehend stattgegeben. Die Richter dort waren der Ansicht, es sei nicht grob fahrlässig gewesen, weder 2015 noch 2016 Nachforschungen zum eigenen Auto anzustellen. (Az. VII ZR 422/21)
Grundsatz-Urteil des BGH zu VW vom 25. Mai 2020
BGH-Urteil vom 17. Dezember 2020 zur Verjährung
BGH-Urteil vom 29. Juli 2021 zur Verjährung
BGH am 10. Februar 2022 zum Restschadenersatz bei Gebrauchtwagen
BGH am 21. Februar 2022 zum Restschadenersatz bei Neuwagen
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