Das Software-Update musste nachträglich aufgespielt werden, um die unzulässige Abschalteinrichtung in Millionen Fahrzeugen zu entfernen. Sie hatte heimlich dafür gesorgt, dass die Diesel-Autos in Tests deutlich weniger giftige Stickoxide ausstießen als im Straßenverkehr.
Der Kläger hatte Volkswagen vorgeworfen, mit dem Update eine neue unzulässige Technik aktiviert zu haben - nun schwanke der Schadstoffausstoß je nach Außentemperatur. Auf diese Karte setzen vor Gericht vor allem Diesel-Besitzer, die ihr Auto erst nach Auffliegen des Skandals im Herbst 2015 gekauft haben. Ihnen steht nämlich nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung kein Schadenersatz von VW zu, denn dem Konzern könne danach keine Täuschung mehr vorgeworfen werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Klage zuletzt abgewiesen.
VW hält Ansprüche wegen des sogenannten Thermofensters in dem Software-Update für ausgeschlossen und ist an einer zügigen Entscheidung des BGH interessiert, wie ein Sprecher mitteilte. Sie könne Auswirkungen auf Tausende laufende Verfahren haben. Volkswagen habe sich mit dem Kläger nicht verglichen oder anderweitig auf die Rücknahme der Revision hingewirkt. VW-Rechtsvorständin Hiltrud Werner erklärte: »Wir sehen, dass sich in Deutschland eine Klageindustrie entwickelt hat, der es nicht mehr um die rechtliche Klärung für ihre Mandanten geht, sondern um die eigenen Gebühren.«
Ursprünglich hatte sogar noch ein zweiter Fall zum Software-Update verhandelt werden sollen, hier wurde die Revision schon im Januar zurückgezogen. Auch Daimler wird wegen eines Thermofensters in Diesel-Fahrzeugen massenhaft verklagt. Und auch hierüber konnte der BGH noch nicht verhandeln, weil die Kläger einen Rückzieher machten.
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Ursprüngliche Ankündigung des Falls
BGH-Urteil vom 30. Juli zu Zinsen und Vielfahrern
BGH-Urteil vom 30. Juli zu Schadenersatz von VW
BGH-Urteil vom 30. Juli zu Deliktszinsen
BGH-Urteil vom 30. Juli zum Kauf ab Herbst 2015
BGH-Urteil vom 8. Dezember zu Konzernmarken