Bayer Leverkusen setzt sich weiterhin juristisch gegen die Wiederholung des Duells mit dem SC Freiburg in der Frauenfußball-Bundesliga zur Wehr. »Wir sind immer noch irritiert über das Urteil und werden in Berufung gehen«, wird der Leverkusener Lizenz-Direktor Thomas Eichin in einer Mitteilung des Vereins zitiert. Damit wird der Rechtsstreit zu einem Fall für das DFB-Bundesgericht. Darüber hatte zuerst die »Bild« berichtet.
Das bisher zuständige DFB-Sportgericht hatte am Dienstag den Bayer-Einspruch gegen die Aufhebung der Wertung des 3:2 beim SC Freiburg abgelehnt und damit das Urteil vom 19. September bestätigt, in dem eine Neuansetzung angeordnet worden war. Das will Leverkusen nicht akzeptieren.
»Aus unserer Sicht war es eine Tatsachen-Entscheidung. Wir haben die klare Haltung, dass die Tatsachen-Entscheidung, gerade in den Ligen, in denen es keinen VAR gibt, unberührt bleiben muss. Und zwar vor allem bei Entscheidungen, die im klaren Ermessensspielraum der Schiedsrichterin oder des Schiedsrichters liegen«, kommentierte Eichin.
Freiburg hatte seinen Protest mit einem angeblichen Regelverstoß des Schiedsrichterteams begründet. Dieses hatte den letztlich entscheidenden Elfmeter für Leverkusen in der 88. Minute wiederholen lassen.
»Es handelt sich vorliegend nicht um eine grundsätzlich nicht überprüfbare Tatsachen-Entscheidung, sondern um die Unkenntnis einer Regel und damit um einen Regelverstoß. Dieser Verstoß hatte auch Auswirkungen auf die Wertung des Spiels als verloren oder unentschieden – somit war das Spiel zwingend neu anzusetzen«, sagte der Vorsitzende Richter Heinz Müller in der Urteilsbegründung.
Streit um wiederholten Elfmeter
Im ersten Versuch hatte Bayer-Spielerin Kristin Kögel den Ball über das Tor geschossen. Da sich Freiburgs Torhüterin Rafaela Borggräfe nach Meinung der Unparteiischen zu früh bewegt hatte, ließen sie den Strafstoß wiederholen. Kögel verwandelte im zweiten Versuch zum Endstand.
Laut Regelwerk können Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter einen Elfmeter noch einmal ausführen lassen, allerdings nur, wenn das Vergehen von Torhüterin oder Torhüter die Schützin oder den Schützen eindeutig beeinträchtigt hat. Das sei nach Ansicht der Freiburgerinnen nicht der Fall gewesen. Laut Sportgericht sei die entsprechende Regel 14 Ziffer 2 im vorliegenden Sachverhalt missachtet worden.
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