Laut Straßenverkehrsgesetz muss der Halter Schadenersatz leisten, wenn »bei dem Betrieb eines Anhängers« jemand getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Schon bisher war klar, dass die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe das sehr weit auslegen.
Hier war das Landgericht Gießen allerdings der Ansicht, dass eine Ausnahme angebracht sei: Der Autofahrer war in einer Kurve von der Straße abgekommen und an ein Haus und den Anhänger gefahren - damit habe er »im Rahmen des Unfallgeschehens die alleinige tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anhänger innegehabt«.
Der BGH ist nun strenger: Das Geschehen sei durch den Anhänger mitgeprägt und auch seinem Betrieb zuzurechnen, entschieden die Richter. Aus der Konstruktion des Anhängers resultiere die »Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft«. Durch das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum sei diese Gefahr nicht beseitigt, sondern aufrechterhalten worden.
Für den Schaden an Eingangstor und Fassade muss deshalb der Haftpflichtversicherer des Halters aufkommen. So hatte es das Amtsgericht Friedberg in der ersten Instanz entschieden. Der BGH hob das Urteil aus Gießen auf und wies die Berufung zurück.
Haftung bei Unfällen mit Anhängern, § 19 StVG
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