Die Staatsanwaltschaft spricht von häuslicher Gewalt und geht von niedrigen Beweggründen aus. Damit bringen Juristen zum Ausdruck, dass Grund für Taten in rechtlich-moralischer Hinsicht auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
Als niedrige Beweggründe sind unter anderem auch Fälle anerkannt, in denen ein Täter seine (frühere) Intimpartnerin aus einem Besitzwillen heraus tötet (oder dies versucht), wenn sie sich von ihm abwenden will.
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