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Angriff auf Ex-Mann: Mehr als acht Jahre Haft für Seniorin

Weil sie ihren Ex-Mann erst mit einem Fleischerhammer angegriffen und dann angezündet hat, muss eine Seniorin nun für acht Jahre und sechs Monate in Haft. Damit hat das Landgericht Konstanz ein Urteil über eine 86-Jährige aus dem Bodenseekreis in einem zweiten Prozess abgemildert. Die Tat aus dem Januar 2020 sei zwar »objektiv grausam«, aber das Mordmerkmal der Grausamkeit sei subjektiv bei der Angeklagten nicht nachweisbar, sagte der Richter.

Konstanz
Der Schriftzug »Landgericht« ist am Eingangsbereich des Gerichts zu sehen. Foto: Silas Stein
Der Schriftzug »Landgericht« ist am Eingangsbereich des Gerichts zu sehen.
Foto: Silas Stein

Daher wurde die Seniorin wegen Totschlags in Tateinheit mit Brandstiftung zu einer Haftstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte in dem Revisionsprozess elf Jahre, die Verteidigung sechs Jahre Haft gefordert. Zwei Monate gelten aufgrund der überlangen Verfahrensdauer bereits als verbüßt.

»Eine schreckliche Tragödie, über die wir hier zu urteilen hatten«, sagte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Das Gericht geht davon aus, dass die 86-Jährige »wütend, verzweifelt und hochgradig erregt« war, weil ihr Ex-Mann sie aus dem Haus werfen wollte, in dem beide lebten. Aus dieser Situation heraus soll sie den 73-Jährigen erst mit dem Fleischerhammer auf den Kopf geschlagen und ihn anschließend angezündet haben. Dadurch starb er qualvoll.

Die 86-Jährige war 2020 wegen Mordes und Brandstiftung mit Todesfolge zu elf Jahren Haft verurteilt worden. Dagegen legte sie Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil 2021 vollständig auf, so dass nun neu verhandelt wurde. Der Prozess fand in den Räumen des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd statt, weil die 86-Jährige gesundheitlich stark eingeschränkt und dort in der Justizvollzugsanstalt untergebracht ist. Angeklagt war sie vor dem Landgericht Konstanz. (Az: 1 StR 500/20).

Mitteilung der Staatsanwaltschaft

© dpa-infocom, dpa:230213-99-581540/2