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Aktuell Kriminalität

577 Ermittlungs-Verfahren gegen Polizeibeamte - auch Reutlingen betroffen

Taser-Einsatz der Polizei
Ein Polizeibeamter hält ein Distanzelektroimpulsgerät (DEIG oder auch Taser). Foto: Rolf Vennenbernd
Ein Polizeibeamter hält ein Distanzelektroimpulsgerät (DEIG oder auch Taser).
Foto: Rolf Vennenbernd

STUTTGART. Das Justizministerium in Baden-Württemberg hat im vergangenen Jahr 577 Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte registriert. Mit fast 300 Fällen gab es die meisten Ermittlungen wegen Gewaltausübung durch Polizeibedienstete, wie die Behörde auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. Wegen Zwangs und Missbrauch des Amtes wurde demnach in mehr als 270 Fällen ermittelt. In acht Fällen hieß der Vorwurf vorsätzliche Tötung durch Polizeibedienstete. Anzeigen gegen Polizisten seien in der Statistik nicht enthalten, so ein Sprecher.

Polizisten und Polizistinnen geraten immer wieder ins Visier der Ermittler. Die Zahlen zu Disziplinarverfahren gegen Beamte aus dem Jahr 2022 liegen noch nicht vor. Aktuell laufen etwa in Ulm Verfahren gegen 15 Beamte. Sie stehen laut Staatsanwaltschaft Ulm im Verdacht, Kinderpornografie besessen und volksverhetzende und gewaltverherrlichende Inhalte über einen Messengerdienst verbreitet zu haben. Betroffen sind demnach die Polizeipräsidien Ulm, Aalen, Reutlingen, Pforzheim und die Bereitschaftspolizei Göppingen.

Ausgelöst hatte die Ermittlungen demnach ein Zufallsfund im Dezember. Bei einem Beamten des Ulmer Polizeipräsidiums habe man der Staatsanwaltschaft zufolge verfassungsfeindliche Inhalte entdeckt. Das Landeskriminalamt untersucht seitdem rund 6.000 Chatgruppen. Gegen 70 Polizeibedienstete würden in diesem Zusammenhang landesweit disziplinarrechtliche Untersuchungen geführt.

Laut Staatsanwaltschaft sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, die Zahl der Verdächtigen könnte sich demnach noch erhöhen.

Für die Ermittlungen gegen Polizeibedienstete sind unterschiedliche Stellen zuständig. Das Landeskriminalamt (LKA) etwa führt laut einem Sprecher insbesondere Verfahren bei einem polizeilichen Schusswaffengebrauch, bei dem ein Mensch verletzt oder getötet wurde. Auch wenn mehrere Dienststellen betroffen sind, wird das LKA tätig. (dpa)