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Zeugnisvermerke: Gericht gibt Schülern mit Legasthenie recht

Benachteiligt ein Zeugnisvermerk zur Legasthenie und nicht benoteter Rechtschreibung Betroffene? Ja, sagt das Bundesverfassungsgericht. Grundsätzlich sei das gerechtfertigt, aber nicht in jedem Fall.

Zeugnis
Das Bundesverfassungsgericht will klären, ob im Abiturzeugnis von Legasthenikerinnen und Legasthenikern ein Kommentar stehen darf. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/DPA
Das Bundesverfassungsgericht will klären, ob im Abiturzeugnis von Legasthenikerinnen und Legasthenikern ein Kommentar stehen darf.
Foto: Karl-Josef Hildenbrand/DPA

»Auf die Bewertung von Rechtschreibung wurde verzichtet.« Ein solcher Satz im Abiturzeugnis kann Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreib-Störung (Legasthenie) benachteiligen. Er legt behinderungsbedingte Leistungsdefizite offen. Das beeinträchtigt grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrechte und kann Erfolgschancen bei Bewerbungen verschlechtern.

All das sieht das Bundesverfassungsgericht so. Und doch urteilte es am Mittwoch, Zeugnisvermerke dieser Art könnten verfassungskonform und im Sinne einer Chancengleichheit sogar geboten sein.

Allerdings hielten die Karlsruher Richterinnen und Richter auch fest, dass Zeugnisvermerke dann nicht nur auf Legasthenikerinnen und Legastheniker begrenzt werden dürften. Im konkreten Fall dreier ehemaliger Abiturienten aus Bayern war das jedoch so.

Daher gab das höchste deutsche Gericht ihnen Recht und hob anderslautende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf. Den Männern seien Zeugnisse ohne Bemerkung auszustellen. (Az. 1 BvR 2577/15 u.a.)

Warum Fachleute das Urteil als Erfolg bewerten

Vertreter von Fachverbänden sehen in dem Urteil vor allem einen Erfolg, weil es Legasthenie als Behinderung im Sinne des Grundgesetzes anerkennt. Damit hätten betroffene Kinder dringenden Schutzbedarf - auch in der Schule, sagte Gerd Schulte-Körne von der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie. Die Kinder müssten Raum bekommen, ihren Begabungen entsprechend die Schule zu besuchen und bewertet zu werden. »Und da gibt es dringenden Handlungsbedarf.«

Tanja Scherle, Vorsitzende des Bundesverbands Legasthenie und Dyskalkulie, sagte, Eltern und Betroffene trauten sich oft aus Angst vor den Folgen nicht, eine Diagnose stellen zu lassen. Daher sei das Urteil »ein ganz wichtiger Moment«, da Betroffene damit Rechte für Behinderte hätten. Die für die Schulpolitik verantwortlichen Bundesländer müssten jetzt ihre jeweiligen Regelungen nachbessern.

Dem Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie zufolge sind etwa zwölf Prozent der Bevölkerung in Deutschland von mindestens einer der Beeinträchtigungen betroffen. Bei Dyskalkulie oder Rechenstörung sind Rechenfertigkeiten beeinträchtigt, ohne dass das allein durch eine Intelligenzminderung oder unangemessene Beschulung erklärbar wäre.

Wie das Verfassungsgericht argumentiert

Das Urteil könnte dazu führen, dass es mehr Zeugnisvermerke gibt. Denn das Gericht machte deutlich, dass diese Transparenz herstellen. Das gelte insbesondere mit Blick auf das Abitur als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, sagte Präsident Stephan Harbarth.

Werden im Einzelfall nicht erbrachte Leistungen offengelegt, erhöht das den Erklärungen zufolge die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Zeugnisse - und daran bestehe ein öffentliches Interesse. Nur so könnten zum Beispiel Arbeitgeber bei der Auswahl von Bewerbern deren unterschiedliche Leistungsfähigkeit auch tatsächlich vergleichen. Das stehe auch im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention.

Es gehe aber nicht, dass Schülerinnen und Schüler mit anderen Behinderungen keine Zeugnisvermerke bekommen, obwohl einzelne Teilleistungen nicht bewertet wurden. So wurde es im fraglichen Zeitraum in Bayern gehandhabt. Gleiches gelte, wenn Lehrkräfte nach eigenem Ermessen etwa in naturwissenschaftlichen Fächern keine Rechtschreibleistungen bewerten, ohne dies im Zeugnis offenzulegen.

»Wir werden das Urteil selbstverständlich genau analysieren und auswerten und Hinweise zur Weiterentwicklung aufgreifen«, teilte die bayerische Kultusministerin Anna Stolz (Freie Wähler) mit. Die beanstandete Verwaltungspraxis werde im Freistaat seit 2016/17 nicht mehr praktiziert, erläuterte ein Sprecher. Die Beeinträchtigung selbst werde in keinem Fall offengelegt, sondern bloß die Tatsache, dass (Teil-)Leistungen nicht erbracht oder bewertet wurden. Die aktuelle Handhabe sieht das Ministerium daher im Grundsatz bestätigt.

Was die Hintergründe sind

Bei dem Thema geht es um den sogenannten Notenschutz, den viele Bundesländer - darunter Bayern - ermöglichen. Dann lassen Lehrkräfte auf Antrag die Rechtschreibung nicht in die Noten einfließen und vermerken im Zeugnis, dass sie die Leistung anders bewertet haben.

Zudem bekommen Menschen mit Behinderung in Schulprüfungen einen »Nachteilsausgleich«. Das kann zum Beispiel bei Legasthenikerinnen und Legasthenikern bedeuten, dass sie mehr Zeit zum Schreiben einer Arbeit haben.

Die drei bayerischen Schüler haben 2010 Abitur gemacht. Sie sahen sich durch die Zeugnisvermerke diskriminiert und hatten sich durch die Instanzen geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte ihnen 2015 eine Absage. Dagegen reichten sie Verfassungsbeschwerden ein.

Verfassungsrichter Josef Christ hielt bei der Urteilsverkündung fest, dass sich die Aufgabe der schulischen Vermittlung von Rechtschreibregeln und deren Bewertung durch die Entwicklung selbstlernender Rechtschreibprogramme nicht überholt habe. »Korrekturprogramme können Rechtschreibdefizite nicht vollständig ausgleichen.« Es sei daher nicht nur vertretbar, sondern naheliegend, die Rechtschreibkompetenz zum Bestandteil der durch das Abitur vermittelten allgemeinen Hochschulreife zu machen.

© dpa-infocom, dpa:231122-99-34863/5