Mehr als zwei Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie sind die meisten staatlichen Alltagsbeschränkungen in weiten Teilen Deutschlands beendet. Trotz weiter hoher Infektionszahlen sieht der neue bundesweite Rechtsrahmen seit Sonntag nur wenige allgemeine Schutzmaßnahmen vor.
Möglich sind in fast allen Bundesländern damit noch Maskenpflichten etwa in Praxen, Pflegeheimen, Kliniken, Bussen und Bahnen sowie Tests beispielsweise in Schulen. Bundesweit gilt weiter Maskenpflicht in Fernzügen und Flugzeugen. Unabhängig von staatlichen Regeln können Firmen, Geschäfte und andere Einrichtungen nach Hausrecht weiterhin Vorgaben wie Maskenpflichten beibehalten.
Kritik aus den Ländern
Das weitgehende Ende der Maßnahmen zur Corona-Eindämmung hatte die Ampel-Koalition gegen Proteste unter anderem aus den Ländern durchgesetzt. Die Bundesregierung begründet dies damit, dass keine bundesweite Überlastung des Gesundheitswesens bestehe und im Notfall regional weiter schärfere Regeln erlassen werden können.
Nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz sind zahlreiche Auflagen in der Nacht zu Sonntag ausgelaufen, die Millionen Menschen seit Monaten gewohnt waren - darunter Zugang nur für Geimpfte, Genesene und Getestete (3G) oder für Geimpfte und Genesene (2G). Auch generelle Maskenpflichten beim Einkaufen oder in Schulen sind nun meist vorbei.
Weitergehende Vorgaben gelten zunächst nur noch in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern. Die beiden Länder nutzen als vorerst einzige die so genannte Hotspot-Regel des Infektionsschutzgesetzes. Sie ermöglicht weitergehende Vorgaben, wenn das Landesparlament eine regional drohende kritische Lage für die Kliniken feststellt. Die anderen Länder machen davon vorerst nicht Gebrauch und bemängelten zu unsichere rechtliche Kriterien im Bundesgesetz. Es gilt vorerst bis 23. September, dann könnte eine Anschlussregelung zum Herbst folgen.
Die Kernpunkte im Überblick
»Basisschutz«: Allgemein anordnen können die Länder noch...
- Pflichten zum Tragen von FFP2-Masken oder medizinischen Masken in Einrichtungen für gefährdete Menschen wie Kliniken, Pflegeheimen und Praxen sowie in Gemeinschaftseinrichtungen etwa für Asylbewerber.
- Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr mit Bussen und Bahnen.
- Testpflichten in Einrichtungen für gefährdete Menschen wie Kliniken und Pflegeheimen sowie in Schulen und Kitas.
»Hotspots«: Darüber hinaus können die Länder Beschränkungen ergreifen - aber erst dann, wenn das Landesparlament »die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage« in einer »konkret zu benennenden Gebietskörperschaft« feststellt. Dies kann eine Kommune, eine Region oder letztlich ein ganzes Land umfassen. Möglich sind...
- Pflichten zum Tragen von FFP2-Masken oder medizinischen Masken in weiteren Bereichen - darunter fielen auch Schulen.
- Abstandsgebote von 1,50 Metern im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
- Zugangsregeln mit Nachweisen nur für Geimpfte und Genesene (2G) oder für Geimpfte, Genesene und Getestete (3G).
- die Pflicht zum Erstellen von Hygienekonzepten.
Schwellenwerte, ab wann eine Region ein Hotspot ist, sind im Gesetz nicht beziffert. Generelle Voraussetzung ist entweder, dass dort eine gefährliche Virusvariante kursiert - oder wegen besonders hoher Fallzahlen eine Überlastung der Klinikkapazitäten droht.
Menschen offen für freiwilliges Maskentragen
Somit gibt es an diesem Wochenende verkaufsoffene Sonntage mit unterschiedlichen Auflagen: in Hamburg mit Maskenpflicht, in Nordrhein-Westfalen erstmals wieder ohne. Laut einer Insa-Umfrage wollen aber 63 Prozent der Bürger in Deutschland auch nach Ende der Maskenpflicht beim Einkaufen freiwillig weiter einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
29 Prozent der Befragten gaben hingegen an, dass sie dies nicht tun möchten. Acht Prozent der Befragten wollten sich in einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstitut Insa für die »Bild am Sonntag« nicht festlegen.
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