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Vorgaben für Kirchen als Arbeitgeber verschärft

Kirchen als Arbeitgeber müssen künftig stärker darauf achten, welche Loyalitätsanforderungen sie an Mitarbeiter stellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.

Kirchlich geführtes Krankenhaus
Ein kleines Holzkreuz hängt unter Hinweisschildern auf einer Station in einem kirchlichen Krankenhaus. Foto: Christian Charisius
Ein kleines Holzkreuz hängt unter Hinweisschildern auf einer Station in einem kirchlichen Krankenhaus. Foto: Christian Charisius

ERFURT. Kirchliche Arbeitgeber müssen künftig stärker darauf achten, welche Loyalitätsanforderungen sie an Mitarbeiter stellen. Mit seinem Urteil rüttelt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt unter Verweis auf europäisches Recht am Sonderstatus von Kirchen als Arbeitgeber.

Für diese ist im Grundgesetz ein Selbstbestimmungsrecht verankert. Das wirkt sich auch auf ihre Position als Arbeitgeber aus. So dürfen sie von ihren Mitarbeitern ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen.

Dem Urteil zufolge können Kirchen aber von Angestellten keine unterschiedlichen Anforderungen aufgrund von Religionszugehörigkeiten verlangen. Ausnahmen sind möglich, wenn sich diese Erwartungen als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderungen darstellen. (2 AZR 746/14)

Hintergrund ist die fristlose Kündigung, die ein katholisches Krankenhaus in Düsseldorf gegen einen katholischen Chefarzt aussprach. Dessen zweite standesamtliche Hochzeit wertete der Arbeitgeber als Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre und damit gegen die Loyalitätspflichten des Dienstvertrags.

Der Chefarzt sah in der Kündigung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn nach der Grundordnung seines Dienstvertrag wäre eine solche zweite Heirat kein Kündigungsgrund für nicht-katholische Chefärzte der Klinik. Der Mediziner wehrte sich zunächst erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber ging in Revision. Das Bundesarbeitsgericht wies diese nun zurück. (dpa)

Entscheidung Europäischer Gerichtshof

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als PDF

Terminankündigung Bundesarbeitsgericht zum Fall