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Transsexuelle können Mutter- und Vaterschaft nicht verändern

Nach einer Geschlechtsanpassung den behördlichen Eintrag »Vater« in »Mutter« ändern - das geht in Deutschland nicht. Und laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte ist das rechtens.

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Ein junger Vater mit einem Kinderwagen (Symbolbild). Foto: Inga Kjer
Ein junger Vater mit einem Kinderwagen (Symbolbild).
Foto: Inga Kjer

Transsexuelle können Mutterschaft und Vaterschaft nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nach einer Geschlechtsanpassung nicht verändern. In einer Geburtsurkunde werde als Mutter die Person registriert, die das Kind zur Welt gebracht hat und als Vater die Person, mit dessen Sperma es gezeugt wurde, entschied der Gerichtshof am Dienstag nach Klagen zweier Trans-Elternpaare aus Berlin.

Das entsprechende Vorgehen deutscher Behörden habe die Persönlichkeitsrechte Transsexueller nicht verletzt. Rechtens sei auch, dass der Eintrag der Mutter mit dem ursprünglichen weiblichen Namen und der des Vaters mit dem ursprünglichen männlichen Namen erfolgt sei, urteilten die Straßburger Richter. Unerheblich sei, ob die Geschlechtsanpassung vor oder nach der Geburt des Kindes erfolge.

Die deutsche Praxis stelle ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen der Eltern, dem Wohlergehen des Kindes und öffentlichen Belangen her. Wäre es nach Wunsch der Trans-Eltern gegangen, wären in einem Fall in der Geburtsurkunde zwei Mütter registriert worden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz im französischen Straßburg gehört zum Europarat und ist von der EU unabhängig. Europarat und Gerichtshof setzen sich für den Schutz der Menschenrechte in den 46 Mitgliedstaaten ein.

© dpa-infocom, dpa:230405-99-222544/2