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Karlsruhe lehnt AfD-Eilantrag zu Ausschussvorsitzenden ab

Eigentlich steht der AfD-Fraktion im Bundestag in drei Ausschüssen der Vorsitz zu. Ihre Kandidaten wurden aber nicht gewählt. Das Bundesverfassungsgericht will das genauer prüfen, sieht jedoch keinen Anlass, sofort einzugreifen.

Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Foto: Uli Deck
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Foto: Uli Deck

Das Bundesverfassungsgericht wird genauer prüfen, ob die AfD im Bundestag Anspruch auf den Vorsitz in mehreren Ausschüssen hat.

Es sei »nicht von vornherein völlig ausgeschlossen«, dass Rechte der Fraktion verletzt seien, teilten die Karlsruher Richterinnen und Richter am Donnerstag mit. Sie sahen aber keinen Anlass, drei durchgefallene AfD-Kandidaten gegen den Willen der übrigen Abgeordneten vorläufig als Vorsitzende einzusetzen. Das hatte die AfD mit einem Eilantrag erreichen wollen. (Az. 2 BvE 10/21)

»Ausschussvorsitzende haben bedeutende Position«

Die Ausschüsse werden in jeder Wahlperiode neu benannt und besetzt. »Die Ausschussvorsitzenden haben eine bedeutende Position«, heißt es auf der Homepage des Bundestags. Sie bereiten die Sitzungen vor, berufen sie ein und leiten sie. Welche Fraktion welchem Ausschuss vorsitzt, wird im Ältestenrat ausgehandelt. Kommt es - wie nach der Wahl im September - zu keiner Einigung, wird aus der Stärke der Fraktionen eine Zugriffsreihenfolge berechnet. Nach dieser Rangfolge dürfen sich die Fraktionen im Wechsel ihre Ausschüsse aussuchen.

An die AfD waren so der Innen- und der Gesundheitsausschuss sowie der Ausschuss für Entwicklungszusammenarbeit gefallen. Üblicherweise benennen die Fraktionen für ihre jeweiligen Ausschüsse dann auch einfach den oder die Vorsitzende - nur bei Widerspruch wird gewählt.

Zu einer solchen geheimen Wahl war es am 15. Dezember in allen drei Ausschüssen gekommen. Und alle drei AfD-Kandidaten verfehlten die erforderliche Mehrheit deutlich. Ein zweiter Anlauf am 12. Januar endete mit dem gleichen Ergebnis. Im Moment werden die betroffenen Ausschüsse von ihren stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

AfD: »Werden mit unlauteren Mitteln ausgegrenzt«

Die AfD führt also als einzige Fraktion in keinem Ausschuss den Vorsitz - und dabei wird es fürs erste auch bleiben. »Wir werden weiter mit unlauteren Mitteln ausgegrenzt«, kritisierte Stephan Brandner, Fraktionsjustiziar und Parlamentarischer Geschäftsführer. Es bleibe unverständlich, »warum das Bundesverfassungsgericht für das Eilverfahren fast sechs Monate brauchte und nicht diese Zeit bereits für das Hauptsacheverfahren genutzt hat«.

Der verhinderte Vorsitzende des Innenausschusses, Martin Hess (AfD), sagte der dpa in Berlin: »Dieses Urteil beschädigt die Demokratie.«

Gericht: Keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile

Im Eilverfahren prüfen die Richter den Sachverhalt noch nicht vertieft. Vereinfacht gesagt geht es nur darum, ob dem Kläger bis zur eigentlichen Entscheidung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Bei dieser Folgenabwägung ging hier zulasten der AfD, dass diese auch ohne Vorsitz durch ihre Ausschussmitglieder an der politischen Willensbildung »in vollem Umfang« mitwirken könne. Denn der oder die Vorsitzende habe keine eigenständigen Kontrollrechte.

Auf der anderen Seite sehen die Richterinnen und Richter die Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse gefährdet, wenn diese vorübergehend von einer Person geleitet würden, »die das Vertrauen der Ausschussmehrheit offensichtlich nicht besitzt«. Hier gehe es auch um das freie Mandat und die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags.

Im Hauptsacheverfahren wollen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats nun klären, ob die Geschäftsordnung des Bundestags »eine freie Wahl der Ausschussvorsitze zulässt«, wie sie weiter mitteilten. Dabei sei zu prüfen, ob dadurch Rechtspositionen der AfD-Fraktion beeinträchtigt sein könnten und ob dies zulässig sei.

Der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Fraktion, Stephan Thomae, erklärte, jeder Kandidat sei »selbst dafür verantwortlich zu überzeugen«. »Die AfD muss anerkennen, dass niemand Anspruch auf eine Mehrheit hat.« Thorsten Frei (CDU), Erster Parlamentarischer Geschäftsführer der Unionsfraktion, sagte, nun gelte es, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. »Die Koalition sollte den Richterspruch nicht zum Anlass nehmen, Tatsachen zu schaffen, indem die betroffenen Ausschussvorsitze von ihr besetzt werden.«

Streit um Stephan Brandner

Schon in der vorangegangen Wahlperiode hatte es Streit gegeben, damals um Brandner selbst. Er hatte zwar zunächst in geheimer Wahl die notwendige Mehrheit erhalten, um den Vorsitz im Rechtsausschuss zu übernehmen. Im November 2019 wurde er aber wieder abberufen - ein einmaliger Vorgang in der Geschichte des Bundestags. Grund dafür waren mehrere Eklats, die Brandner ausgelöst hatte.

Auch hierzu läuft noch ein Verfahren in Karlsruhe. Einen Eilantrag der Fraktion auf Wiedereinsetzung Brandners hatten die Richter im Mai 2020 abgelehnt - unter anderem mit der Begründung, dass die AfD ihre Beeinträchtigung durch die Benennung eines anderen Kandidaten selbst verringern könne. Sie hatten damals aber auch auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen verwiesen. Eine effektive Opposition dürfe nicht auf das Wohlwollen der Mehrheit angewiesen sein.

Seit ihrem Einzug in den Bundestag 2017 ist die AfD auch nicht im Präsidium vertreten. Die anderen Parteien hatten allen Kandidatinnen und Kandidaten für einen der Stellvertreter-Posten in etlichen Abstimmungen die erforderliche Mehrheit verweigert. Hierzu gibt es seit März eine abschließende Entscheidung aus Karlsruhe. Danach steht das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung unter dem Vorbehalt der Wahl durch die übrigen Abgeordneten. Einen uneingeschränkten Anspruch auf einen Platz im Präsidium gebe es nicht.

© dpa-infocom, dpa:220623-99-763410/11