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Karlsruhe fordert Nachbesserungen beim Kinderehen-Verbot

Seit 2017 sind im Ausland geschlossene Ehen unwirksam, wenn einer der Partner noch unter 16 war. Sinnvoll, so das Bundesverfassungsgericht. Doch der Gesetzgeber habe etwas Wichtiges außer Acht gelassen.

Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass die Vorschrift bis Mitte 2024 überarbeitet werden muss. Foto: Uli Deck
Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass die Vorschrift bis Mitte 2024 überarbeitet werden muss.
Foto: Uli Deck

Im Ausland geschlossene Kinderehen sind in Deutschland weiterhin automatisch unwirksam - Betroffene haben aber ab sofort Anspruch auf Unterhalt wie nach einer Scheidung. Das ordnete das Bundesverfassungsgericht nach der Überprüfung der seit 2017 geltenden Vorschrift an.

Außerdem muss der Gesetzgeber es bis Mitte 2024 Paaren ermöglichen, ihre Ehe auf Wunsch auch nach deutschem Recht wirksam weiterzuführen, sobald beide volljährig sind, wie die Karlsruher Richterinnen und Richter mitteilten. Bisher muss neu geheiratet werden. (Az. 1 BvL 7/18)

Worum es genau ging

Frauenrechtsorganisationen wie Terre des Femmes warnen, dass Mädchen, die sehr jung verheiratet werden, oft Gewalt ausgesetzt sind, vom Partner und der Familie überwacht werden und die Schule oder Ausbildung abbrechen. In Deutschland hatte das Problem der Kinderehen wegen der gestiegenen Flüchtlingszahlen besondere Aufmerksamkeit bekommen. So waren Ende Juli 2016 im Ausländerzentralregister 1475 verheiratete Minderjährige erfasst, 361 von ihnen waren noch nicht einmal 14 Jahre alt. Behörden und Gerichte waren unsicher, wie sie mit diesen Kindern und Jugendlichen umgehen sollten.

Die damalige schwarz-rote Bundesregierung hatte deshalb das »Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen« auf den Weg gebracht. »Kinder sollen spielen, lernen, selbstständig werden - und wenn sie erwachsen sind, dann sollen sie selbst und frei entscheiden, ob und wen sie heiraten wollen«, hatte Justizminister Heiko Maas (SPD) 2017 gesagt.

Nach der seither geltenden Rechtslage muss man volljährig sein, um heiraten zu können. War ein Partner erst zwischen 16 und 18 Jahre alt, soll die Ehe durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. War einer von beiden noch unter 16, ist die Ehe automatisch unwirksam. In Karlsruhe ging es nur um diese letzte Gruppe.

Warum die Regelung überprüft wurde

Der Bundesgerichtshof (BGH) hätte die neue Vorschrift 2018 im Fall eines syrischen Paares anwenden müssen, hatte aber Bedenken.

Damals ging es um ein Mädchen, das 2015 in seinem Heimatland mit 14 Jahren einen sieben Jahre älteren Mann aus demselben Dorf geheiratet hatte. Wenig später flüchteten beide gemeinsam nach Deutschland. Hier wurde die Jugendliche von ihrem Mann getrennt und in einer Einrichtung für weibliche minderjährige Flüchtlinge untergebracht. Zum Vormund wurde das Jugendamt bestellt. Dieses wollte vor Gericht durchsetzen, dass die Jugendliche ihren - einstigen - Ehemann nur noch einmal die Woche für drei Stunden unter Aufsicht treffen darf.

Nach neuem Recht wäre die Ehe automatisch unwirksam. Die BGH-Richter waren aber überzeugt, dass eine derart pauschale Regelung ohne Rücksicht auf den Einzelfall verfassungswidrig ist. Sie setzten deshalb das Verfahren aus und schalteten das Verfassungsgericht ein.

Was das Verfassungsgericht entschieden hat

Der Erste Senat kommt zu einer sehr differenzierten Bewertung. »Die Ehefreiheit als Menschenrecht gilt gleichermaßen für deutsche und ausländische Staatsangehörige wie für staatenlose Personen«, heißt es in dem 80-seitigen Beschluss. Eine vom Grundgesetz geschützte Ehe fuße aber auf gleichberechtigter Partnerschaft. Kindern fehle die Erfahrung, um eine solche eigenverantwortlich eingehen zu können.

Der Gesetzgeber darf deshalb ein Mindestalter festlegen - und bei Unter-16-Jährigen muss auch nicht jeder Fall einzeln geprüft werden. Die Richterinnen und Richter sehen das Problem, dass die Ehe sonst erst aufgehoben würde, wenn ein Gerichtsverfahren nach langem Hin und Her rechtskräftig abgeschlossen ist. Es gehe aber darum, Betroffene direkt vor den Rechtswirkungen der Ehe zu schützen.

Allerdings wurden die finanziellen Folgen völlig außer Acht gelassen, wie das Gericht beanstandet. Oft sei der minderjährige Partner vom älteren wirtschaftlich abhängig. Ohne Anspruch auf Unterhalt werde er besonders belastet, wenn die Ehe nicht mehr wirksam ist.

In diesem Punkt muss nun also nachgebessert werden. Bis dahin gelten auf Anordnung der Verfassungsrichter dieselben Regeln wie bei regulären Scheidungen. Und der Gesetzgeber muss berücksichtigen, dass Kinder älter und reifer werden und dann eigenverantwortliche Entscheidungen treffen können - auch für das Fortbestehen der Ehe.

Was noch zu tun bleibt

Das Bundesjustizministerium, das mit Marco Buschmann inzwischen einen FDP-Politiker an seiner Spitze hat, kann mit der Entscheidung gut leben. »Wir werden die durch das Urteil aufgezeigten Handlungsoptionen nun prüfen und rechtzeitig die notwendigen gesetzlichen Änderungen auf den Weg bringen«, sagte ein Sprecher. »Bis dahin gelten die Regelungen mit einer Maßgabe zu Unterhaltsansprüchen erst einmal fort.«

Terre des Femmes begrüßte die Entscheidung. Nun müsse jede Frühehe genau erfasst werden, forderte die Organisation. »Jede verheiratete Minderjährige muss durch das Jugendamt betreut und über einen längeren Zeitraum umfassend über ihre Rechte aufgeklärt werden - letzteres ohne Beisein von Familienangehörigen oder des Ehemanns und in ihrer Muttersprache.« Auch junge Volljährige stellten eine vulnerable Gruppe dar, die umfassend beraten werden müsse.

© dpa-infocom, dpa:230328-99-126008/9