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Höhere Leistungen für Alleinstehende in Flüchtlingsheimen

In Asylunterkünften lebende Alleinstehende können künftig auch dann mit höheren Leistungen rechnen, wenn sie noch nicht 18 Monate in Deutschland leben.

Flüchtlingsheim
In Asylunterkünften lebende Alleinstehende können künftig mit höheren Leistungen rechnen. Foto: Uwe Zucchi
In Asylunterkünften lebende Alleinstehende können künftig mit höheren Leistungen rechnen.
Foto: Uwe Zucchi

Denn obgleich diese Gruppe in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom November nicht erwähnt ist, geht die Bundesregierung davon aus, dass die Rücknahme der vom Gericht monierten Leistungskürzung auch auf sie Anwendung finden sollte. In mehreren Bundesländern, darunter Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, wird das auch schon umgesetzt, wie die jeweiligen Landesregierungen auf Anfrage mitteilten.

Entscheidung des Gerichts

Die Bundesregierung antwortete auf eine entsprechende Frage der Abgeordneten Clara Bünger (Linke), das Bundesarbeitsministerium habe die Länder in der Arbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen am 24. November darüber informiert, dass nach seiner Auffassung der Beschluss des Gerichts auch bei der Gewährung von Grundleistungen an Asylbewerber - also für Menschen, die noch keine 18 Monate im Land sind - gelte.

Das Gericht hatte entschieden, dass Geflüchtete, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wieder genauso viel Geld zum Leben erhalten sollen wie andere alleinstehende Asylsuchende. Ihnen waren die Sozialleistungen 2019 pauschal um zehn Prozent gekürzt worden, weil sie angeblich durch gemeinsames Einkaufen und Kochen Geld sparen könnten. »Der existenznotwendige Bedarf der Betroffenen ist damit derzeit nicht gedeckt«, urteilte das Bundesverfassungsgericht.

Konkreter Fall

Im konkreten Fall ging es um einen Mann aus Sri Lanka, der seit 2014 in einer Gemeinschaftsunterkunft in der Nähe von Düsseldorf lebt. Im Asylbewerberleistungsgesetz fällt er unter eine Regelung, die für Schutzsuchende gilt, die seit mindestens 18 Monaten hier sind. Die Entscheidung betrifft deshalb unmittelbar nur diese Gruppe.

Eine Sprecherin des bayerischen Innenministeriums sagte aber, die Begründung des Bundesverfassungsgerichts, warum die entsprechende Norm verfassungswidrig sei, sei auch auf die Regelung im Grundleistungsbezug übertragbar - also auf Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die noch keine 18 Monate in Deutschland lebten. Daher habe das bayerische Innenministerium die zuständigen Behörden in Bayern bereits Anfang Dezember darüber informiert, auch alleinstehende Leistungsberechtigte im Grundleistungsbezug entsprechend zu behandeln.

Auswirkungen

In Sachsen-Anhalt und Niedersachsen hieß es, es liefen noch Abstimmungen mit dem Bund. Eine Sprecherin von Bremens Sozialsenatorin Anja Stahmann (Grüne) sagte, es sollten ab dem Urteil für alle die ungekürzten Leistungen gezahlt werden. Es brauche ein paar Wochen, um das zu regeln. Außerdem suche man aus den Akten Asylbewerber heraus, die schon früher Widerspruch gegen die Kürzung eingelegt hätten. Für diese ergebe sich eine Nachzahlung. Das könnten einige Hundert Fälle sein.

»Es ist gut, dass die Bundesregierung klargestellt hat, dass verfassungswidrige Leistungskürzungen in Asylunterkünften generell unzulässig sind«, sagte Bünger. Sie halte zudem eine »Entschuldigung« von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD), der das nun in Karlsruhe gekippte Gesetz damals verantwortet habe, für angemessen.

© dpa-infocom, dpa:221211-99-858802/2