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EuGH: Verwaltung kann Mitarbeiterinnen Kopftuch verbieten

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs urteilen, dass ein Kopftuchverbot unter bestimmten Bedingungen keine Diskriminierung darstellt. Hintergrund ist ein Fall aus Belgien.

EuGH
»Cour de Justice de l'Union Europeene«: Das Europäische Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Foto: Harald Tittel/DPA
»Cour de Justice de l'Union Europeene«: Das Europäische Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg.
Foto: Harald Tittel/DPA

Ein Kopftuchverbot in öffentlichen Verwaltungen ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter Umständen rechtens. Das sei keine Diskriminierung, solange solche Verbote religiöser Zeichen allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal der Verwaltung angewandt würden und sich auf das absolut Notwendige beschränkten, teilten die Richter des höchsten europäischen Gerichts in Luxemburg mit.

Hintergrund ist ein Fall aus Belgien. Eine Büroleiterin in der Gemeinde Ans durfte am Arbeitsplatz das islamische Kopftuch nicht tragen. Die Gemeinde änderte ihre Arbeitsordnung und schrieb strikte Neutralität vor: Das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit war demnach allen Angestellten verboten - auch denen, die wie die Klägerin keinen Publikumskontakt hatten. Sie fühlte sich in ihrer Religionsfreiheit verletzt und klagte sich durch die Instanzen.

Die Richter urteilten nun, dass solche strikten Regeln rechtmäßig sein können, um ein vollständig neutrales Umfeld zu schaffen. Die EU-Staaten haben demnach einen Wertungsspielraum, wie sie die Neutralität des öffentlichen Dienstes ausgestalten wollen. Die Maßnahmen müssen sich aber auf das absolut Notwendige beschränken. Ob dies der Fall ist, müssen die nationalen Gerichte entscheiden.

Der EuGH hatte in den vergangenen Jahren bereits mehrfach entschieden, dass Unternehmen das Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbieten können.

© dpa-infocom, dpa:231128-99-102512/2