ERFURT. Sein Fall beschäftigt seit 2009 die Gerichte: Es geht um Scheidung, Wiederheirat, den Verstoß gegen Loyalitätspflichten und eine Kündigung.
Ob diese gerechtfertigt ist, darüber streiten der Chefarzt einer Klinik in Düsseldorf und die katholische Kirche. An diesem Mittwoch landet der Fall erneut vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt - zum dritten Mal. Nun wird ein Urteil erwartet. Es könnte am Sonderstatuts der Kirchen als großer Arbeitgeber in Deutschland kratzen.
Warum liefern sich der Mediziner und die katholische Kirche eine so lange juristische Auseinandersetzung?
Es geht um die Kündigung des Mannes, der seit dem Jahr 2000 als Chefarzt im katholischen St. Vinzenz-Krankenhaus in Düsseldorf arbeitet. Der Facharzt für innere Medizin mit Professorentitel ist katholisch und etwas älter als Mitte 50. Er ist einer von mehreren leitenden Angestellten der Klinik. Sein Arbeitsvertrag basiert auf einer vom Erzbistum Köln in den 1990er Jahren erlassenen Grundordnung, nach der von den Mitarbeitern die Anerkennung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet wird. Gegen diese hat er nach dem Verständnis der Kirche grob verstoßen: durch eine zweite, standesamtliche Ehe nach der Scheidung von seiner ersten Frau.
Wie reagierte die Kirche?
Mit Kündigung 2009, wenige Monate nach der zweiten Hochzeit des Mannes. Der Grund: schwerwiegender Loyalitätsverstoß. Nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche gilt eine Wiederheirat als ungültige Ehe. Weil das Verfahren noch schwebt, ist die Kündigung bisher nicht wirksam.
Warum wird ein Grundsatzurteil erwartet?
Es geht darum, welche Loyalitätsanforderungen die Kirchen wegen ihres Sonderstatus als Arbeitgeber von insgesamt etwa 1,4 Millionen Menschen in Deutschland stellen dürfen. Ihre Sonderrolle resultiert aus dem Grundgesetz, das den Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht bei ihren Angelegenheiten garantiert, also eine gewisse Autonomie. Der Bonner Arbeitsrecht-Professor Gregor Thüsing spricht von einem kirchlichen Freiraum, den das Bundesarbeitsgericht nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von September 2018 ausbalancieren müsse.
Welche Instanzen waren bisher mit dem Chefarztfall beschäftigt?
Seit 2009 zunächst Arbeits- und Landesarbeitsgericht in Nordrhein-Westfalen. Dort gewann der Mediziner seine Kündigungsschutzklage. Er beruft sich wie die katholische Kirche auf die Verfassung, allerdings auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie. 2011 wies das Bundesarbeitsgericht die Revision des kirchlichen Arbeitgebers gegen die erfolglose Kündigung des Mannes zurück. Die Kirche rief das Bundesverfassungsgericht an. Das stärkte 2014 den Sonderstatus der Kirchen und schickte den Fall an die Bundesarbeitsrichter in Erfurt zurück. Diese wandten sich 2016 an den Europäischen Gerichtshof.
Warum landete der Fall in Luxemburg?
Das Bundesarbeitsgericht wollte folgende Frage beantwortet haben: Lässt es europäisches Recht zu, dass ein kirchlicher Arbeitgeber unterschiedliche Loyalitätsanforderungen an seine Mitarbeiter stellt? Hintergrund ist, dass das katholische Krankenhaus bei leitenden Angestellten, die anderen Kirchen angehören oder konfessionslos sind, eine zweite Ehe duldete. Dahinter steht die Frage: Wurde der gekündigte Chefarzt wegen seiner Religion diskriminiert?
Was sagten die europäischen Richter?
Sie entschieden: Die Kündigung des Mannes könnte eine »verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen«. Sie werteten den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sehr hoch. In ihrer Entscheidung heißt es: Die Akzeptanz des von der katholischen Kirche befürworteten Eheverständnisses scheine für die Tätigkeit des Mediziners keine »wesentliche Anforderung der beruflichen Tätigkeit zu sein«. Schließlich seinen ähnliche Stellen auch Ärzten anvertraut worden, »die nicht katholischer Konfession sind«.
Welche Bedeutung kommt dem Fall zu?
Er ist der zweite zum kirchlichen Arbeitsrecht innerhalb weniger Monate, der von der höchsten deutschen Arbeitsgerichtsinstanz entschieden wird. Für Aufsehen sorgte das BAG im Oktober 2018, als es den Sonderstatus der Kirchen in einem Fall aus Berlin enger fasste als bisher. Danach dürfen Kirchen bei Stellenausschreibungen von Bewerbern nicht mehr pauschal eine Religionszugehörigkeit verlangen, sondern nur, wenn das für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten - und damit eine wesentliche Voraussetzung ist. (dpa)