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BGH: Pflegegeld darf beim Pflegenden nicht gepfändet werden

Eine Frau pflegt zu Hause ihren autistischen Sohn - und erhält dafür auch Pflegegeld. Dieses Geld sieht ein Insolvenzverwalter als pfändbar an - zu Unrecht, wie der BGH nun klarstellt.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gezahltes Pflegegeld als nicht pfändbar erklärt. Foto: Uli Deck
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gezahltes Pflegegeld als nicht pfändbar erklärt.
Foto: Uli Deck

Menschen, die einen Angehörigen zu Hause pflegen, müssen nicht mehr befürchten, dass ihnen in einer finanziellen Krise das Pflegegeld gepfändet wird. Das Geld sei unpfändbar, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klar. Mit dem Pflegegeld wolle der Pflegebedürftige die Person, die ihn pflegt, »für ihren Einsatz belohnen, nicht aber deren Gläubiger befriedigen oder in anderer Weise begünstigen«, heißt es in dem am Montag veröffentlichten Beschluss der obersten Zivilrichterinnen und -richter. »Dieses Interesse ist rechtlich schutzwürdig.« (Az. IX ZB 12/22)

Hinter dem Pflegegeld steht der Gedanke, dass Pflegebedürftige selbst entscheiden können sollen, wie und von wem sie gepflegt werden. Also bekommen sie auch dann Unterstützung, wenn sie sich gegen einen ambulanten Pflegedienst entscheiden und von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlich Tätigen versorgt werden. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gibt es zwischen 316 und 901 Euro im Monat.

In dem Fall am BGH ging es um eine Frau, die zu Hause für ihren autistischen Sohn sorgt. Der Insolvenzverwalter hatte beantragt, bei der Berechnung ihres pfändbaren Arbeitseinkommens das Pflegegeld mit zu berücksichtigen. Die zuständigen Gerichte in Oldenburg lehnten das ab - und jetzt auch der BGH in letzter Instanz.

Das Pflegegeld sei dazu gedacht, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für häusliche Pflege zu schaffen, schreiben die Karlsruher Richter. Der Gesetzgeber habe es nicht als Entgelt - wie für eine professionelle Pflegekraft - konzipiert. Familiäre, nachbarschaftliche und ehrenamtliche Pflege solle grundsätzlich unentgeltlich sein. Das Pflegegeld ermögliche es dem Pflegebedürftigen aber, der pflegenden Person eine materielle Anerkennung für Einsatz und Opferbereitschaft zukommen zu lassen. Er könne das Geld auch anders verwenden, die Leistung sei freiwillig. All das spricht in den Augen der Richter gegen die Pfändbarkeit.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz nannte die Entscheidung »absolut wichtig«. Mehr als vier Millionen Menschen bekämen Pflegegeld, und ganz viele Angehörige nutzten dieses Geld, um die Pflege daheim zu organisieren, sagte Vorstand Eugen Brysch. Bisher seien Pfändungsversuche immer wieder ein Problem gewesen. Und als Alternative bleibe dann oft nur das Pflegeheim. »Jetzt besteht Klarheit, dass dieses Pflegegeld unantastbar ist.«

© dpa-infocom, dpa:230116-99-238584/3