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BGH: Keine Bestechlichkeit bei Maskenaffäre

Zwei CSU-Politiker haben zu Beginn der Corona-Pandemie bei Maskendeals kräftig kassiert. Politisch mussten sie inzwischen Tribut zollen. Den Tatbestand der Bestechlichkeit wurde jetzt jedoch verneint.

Maskenaffäre
Der Bundesgerichtshof hat in der sogenannten Maskenaffäre ein Urteil gefällt. Foto: Marijan Murat
Der Bundesgerichtshof hat in der sogenannten Maskenaffäre ein Urteil gefällt.
Foto: Marijan Murat

Der Bundesgerichtshof sieht in der Maskenaffäre den Vorwurf der Bestechlichkeit gegen einen bayerischen Landtagsabgeordneten und einen einstigen Bundestagsabgeordneten nicht erfüllt. Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft München gegen drei Beschlüsse von Strafsenaten des Oberlandesgerichts München seien verworfen worden, teilte das Gericht am Dienstag in Karlsruhe mit. Eine weitere Anfechtung der Entscheidung sei nun nicht mehr statthaft.

Die langjährigen CSU-Abgeordneten Alfred Sauter und Georg Nüßlein hatten in der ersten Phase der Corona-Pandemie beim Ankauf von Masken durch die Bundesregierung und die bayerische Staatsregierung vermittelt - und dafür üppige Provisionen erhalten. Nach Darstellung des BGH hatte eine GmbH, deren Geschäftsführer Nüßlein ist, 660.000 Euro erhalten. Eine Firma, auf die Sauter maßgeblichen Einfluss hat, erhielt sogar mehr als 1,2 Millionen Euro.

Betroffene können wieder über Geld verfügen

Das Geld war vorübergehend eingezogen worden, die Betroffenen können aber inzwischen wieder darüber verfügen. Ebenso wurde ein Haftbefehl gegen den Geschäftspartner der beiden Politiker bereits vor längerer Zeit aufgehoben. Nüßlein betonte nach der BGH-Entscheidung nochmals seine Unschuld. »Der von unabhängigen Richtern gefasste Beschluss bestätigt, dass die gegen mich erhobenen Korruptionsvorwürfe haltlos waren«, sagte er nach Angaben seines Rechtsanwaltes.

Das Organisieren von preiswerten Masken in Notzeiten sei nicht verwerflich gewesen, meinte der ehemalige Bundestagsabgeordnete. Der Staat habe damit mindestens neun Millionen Euro an Steuergeldern gespart. Der Verteidiger des an dem Maskengeschäft beteiligten Unternehmers erklärte, aufgrund der BGH-Entscheidung stehe fest, »dass es für das auf öffentlicher Bühne geführte Ermittlungsverfahren keine rechtliche Grundlage gibt«. Die Münchner Generalstaatsanwaltschaft stehe mit ihrer Rechtsauffassung alleine.

Dass der Vorwurf den Tatbestand der Bestechlichkeit nicht erfülle, hatte vor dem Bundesgerichtshof auch das Oberlandesgericht München entschieden. Dafür hätten die Abgeordneten im Parlament selbst tätig werden müssen, hieß es vom BGH. »Allein die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der Mandatsträger bei außerparlamentarischen Betätigungen auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfüllt dieses Merkmal nicht«, entschied der BGH.

Bereits das Oberlandesgericht hatte in seinen Entscheidungen vom November vergangenen Jahres deutlich gemacht, dass Bestechung und Bestechlichkeit auf der Grundlage geltender Gesetze nicht gegeben sind. Der Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern setze voraus, »dass einem Abgeordneten ein Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung bei der Wahrnehmung seines Mandats zugewendet beziehungsweise versprochen wird«, so das Gericht damals. »Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers macht sich dagegen ein Mandatsträger durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen nicht strafbar, wenn er - wie vorliegend geschehen - lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutzt, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen, zum Beispiel Behörden und Ministerien, zu beeinflussen.«

Kritik an der Gesetzeslage

Die Münchner Richter machten keinen Hehl daraus, dass sie mit der Gesetzeslage selbst unzufrieden sind: Dass sogar »die missbräuchliche Kommerzialisierung des Mandats unter Ausnutzung einer nationalen Notlage von beispielloser Tragweite« nach aktueller Rechtslage straflos bleibe, erscheine kaum vertretbar und stehe in eklatantem Widerspruch zum allgemeinen Rechtsempfinden, so eine Argumentation.

CSU-Generalsekretär Martin Huber sagte der »Augsburger Allgemeinen«: »Der juristische Freispruch macht die moralische Schuld nicht wett.« Als Abgeordneter dürfe man sich »an einer schweren Notsituation wie der Corona-Krise nicht bereichern«. Der bayerische Grünen-Politiker Florian Siekmann sagte: »Die Gesetzeslage steht im krassen Gegensatz zum Gerechtigkeitsempfinden der Menschen. Deutschland braucht ein scharfes Antikorruptionsrecht, damit dem Geldscheffeln mit dem Mandat ein Riegel vorgeschoben werden kann.« Ähnlich äußerte sich der bayerische Landtags-Vizepräsident Markus Rinderspacher: »Die CSU-Politiker Sauter und Nüßlein haben ihr Mandat ausgenutzt, um in der Krise gnadenlos Kasse auf Kosten der Allgemeinheit zu machen. Das ist und bleibt verwerflich«, sagte der SPD-Politiker.

Nüßlein, der einst für die CSU im Bundestag saß, trat in Folge der Affäre aus der CSU aus, der Landtagsabgeordnete Sauter aus der Fraktion. Sauter gab überdies alle Parteiämter ab, insbesondere seine Sitze in CSU-Vorstand und -Präsidium sowie den CSU-Kreisvorsitz Günzburg.

Politische Aufarbeitung läuft weiter

Die politische Aufarbeitung der Masken-Beschaffung geht weiter. Im bayerischen arbeitet ein Untersuchungsausschuss in der Sache. Sauter und Nüßlein haben sich im Ausschuss bislang nicht geäußert. Im Bundestag gibt es keinen Untersuchungsausschuss in der Angelegenheit.

Der frühere Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte in dem bayerischen Untersuchungsausschuss am vergangenen Freitag harsche Kritik am Vorgehen einzelner Abgeordneter geübt - ohne jedoch Namen zu nennen. 99,9 Prozent der Politiker hätten etwa Hinweise zur Maskenbeschaffung aus patriotischem Verständnis heraus gegeben. Einige wenige, die ihm persönlich bekannt seien, hätten aber möglicherweise aus Eigennutz gehandelt. Das ärgere ihn »einfach maßlos«, das sei auch eine »menschliche Enttäuschung«. »Ich finde es einfach schäbig, dass da in der Krise sich bereichert wird.«

© dpa-infocom, dpa:220712-99-996456/4