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BGH bestätigt Urteil im Mordfall Lübcke

Vor mehr als drei Jahren wurde der Kasseler Regierungspräsident Lübcke erschossen. Ein Rechtsextremist wurde dafür verurteilt, ein anderer Mann freigesprochen. Nun hat der Bundesgerichtshof das Urteil geprüft.

BGH-Urteil im Mordfall Lübcke
Der im Juni 2019 ermordete Kasseler Regierungspräsident Walter Lübcke (CDU) auf einer Veranstaltung im Juni 2012. Foto: Uwe Zucchi
Der im Juni 2019 ermordete Kasseler Regierungspräsident Walter Lübcke (CDU) auf einer Veranstaltung im Juni 2012.
Foto: Uwe Zucchi

Wegen des Mords am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke muss ein Rechtsextremist nun endgültig für lange Zeit ins Gefängnis. Für die Familie des CDU-Politikers lässt das höchstrichterliche Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) trotzdem drängende Fragen offen.

Dass die Karlsruher Richterinnen und Richter den Freispruch für einen Mitangeklagten bestätigten, sei für die Hinterbliebenen »eine sehr schmerzliche Entscheidung«, sagte Dirk Metz, ein Vertreter der Familie, direkt nach der Verkündung.

Der BGH hatte zuvor sämtliche Revisionen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main verworfen. Der Vorsitzende Richter des dritten Strafsenats, Jürgen Schäfer, sprach von einer »fehlerfreien Beweiswürdigung« des OLG - sowohl mit Blick auf die Schuldsprüche als auch auf die Freisprüche. (Az. 3 StR 359/21)

Der Rechtsextremist Stephan Ernst hatte gestanden, Lübcke am 1. Juni 2019 spätabends zu Hause auf dessen Terrasse aus nächster Nähe mit einem Kopfschuss getötet zu haben. Aus Sicht des OLG hatte der heute 48-Jährige seinen Fremdenhass auf Lübcke projiziert, seit sich dieser Jahre zuvor öffentlich für die Aufnahme von Flüchtlingen ausgesprochen hatte. Es verurteilte Ernst im Januar 2021 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren ist damit rechtlich zwar möglich, in der Praxis aber so gut wie ausgeschlossen.

Lübcke sei an jenem Abend arg- und somit wehrlos gewesen, betonte BGH-Richter Schäfer. »Er hatte gegen den tödlichen Angriff keine Chance.« Nach Auffassung seines Senats hat das OLG die Tat von Ernst korrekt gewürdigt, insbesondere die Mordmerkmale Heimtücke und niedrige Beweggründe. Schäfer betonte: »Das Mittel der politischen Auseinandersetzung ist das Wort, nicht die Gewalt.«

Es bleibt bei Bewährungsstrafe für Mitangeklagten

Den Mitangeklagten Markus H., einen Freund von Ernst aus der rechten Szene, hatte das OLG zu einer anderthalbjährigen Bewährungsstrafe wegen eines Waffendelikts verurteilt - aber nicht wie angeklagt wegen Beihilfe zum Mord an Lübcke. Er kam im Oktober 2020 frei.

Die Beweiswürdigung des Frankfurter Gerichts weise auch in diesem Punkt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf, sagte Schäfer. Unter anderem seien am Tatort keine Spuren des Angeklagten gefunden worden. Der BGH hat das OLG-Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler hin geprüft. Er hat keine Zeugen gehört und keine Beweise erhoben.

H.'s Verteidiger Björn Clemens sagte: »Das ist ja das Wichtigste, dass unser Mandant in dem wesentlichen Vorwurf freigesprochen wurde.« Die Bewährungsstrafe wegen des Waffendelikts hätte seiner Ansicht nach zwar so nicht ausgesprochen werden dürfen. »Aber nun ist es so. Auch das ist rechtskräftig und dann kann man damit auch abschließen.«

Lübckes Familie und die Bundesanwaltschaft hatten vor allem den Teilfreispruch für Markus H. moniert. Aus ihrer Sicht spielte der heute 46-Jährige eine wesentlich zentralere Rolle. Er habe mit Ernst schießen geübt und ihn in seinem Willen zur Tat bestärkt. Die Hinterbliebenen sind sogar überzeugt davon, dass H. alles mit Ernst geplant habe und in der Mordnacht mit ihm am Tatort gewesen sei.

Die Witwe Irmgard Braun-Lübcke hatte in der Karlsruher Verhandlung Ende Juli gesagt: »Für uns ist es wichtig, dass wir die ganze Wahrheit erfahren.« Das Frankfurter Urteil lasse Fragen offen. Dabei gehe es vor allem um die letzten Minuten im Leben ihres Mannes: Gab es noch einen Wortwechsel, wurde er aus dem Hinterhalt erschossen?

Witwe: »Nicht nur sein Leben ist zerstört worden«

Die Ermordung ihres Mannes, des Vaters ihrer beiden Söhne, des Großvaters ihrer vier Enkel, gehöre nun zu ihrem Leben, sagte Braun-Lübcke. Die Familie müsse damit umgehen. Das gelinge mal mehr, mal weniger gut, sagte sie. »Mit diesem Mord ist nicht nur sein Leben zerstört worden, sondern auch unsere teilweise.«

Richter Schäfer erinnerte während der rund 45-minütigen Urteilsbegründung an die »eindrucksvollen Worte«. Diese blieben in Erinnerung, sagte er. Der Wunsch der Familie nach genauerer Aufklärung sei verständlich. Dass dies nicht geschah, habe aber an der konkreten Beweislage gelegen und nicht etwa am Unwillen des OLG.

Die Familie müsse nun sehen, wie sie damit umgehe, sagte Sprecher Metz. »Das wird nicht einfach, aber es ist eine starke Familie.« Sie halte zusammen. »Die Familie hat gleichzeitig einen großen Freundeskreis. Sie ist geborgen in ihrer Dorfgemeinschaft, auch in der nordhessischen Region.« Die traurige Wahrheit aber bleibe: »Es wird kein Tag mehr so sein wie vorher. Und vieles bleibt offen.«

Walter Lübcke sei sein Leben lang mit all seiner Überzeugung und mit all seiner Kraft für den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat eingetreten, erklärte Metz. Zu dieser Haltung gehöre auch, die Entscheidung des BGH zu akzeptieren, »auch wenn es sehr schwerfällt«.

Urteil »deutliches Signal an die Gesinnungsgenossen«

Christoph Heubner vom Internationalen Auschwitz Komitee wertete das bestätigte Urteil gegen Rechtsextremist Ernst als »deutliches Signal an die Gesinnungsgenossen«. »Es ist jedoch mehr als bedauerlich, dass die Rolle von Markus H. bei der Vorbereitung und Durchführung des Mordes an Dr. Walter Lübcke nicht noch einmal vor Gericht durchleuchtet wird.« H. könne nun weiterhin »in dieser nazistischen Welt des Hasses agieren«. Diese Entscheidung des BGH sei »eine fatale und bittere Tatsache, nicht nur für die Familie von Walter Lübcke«.

In dem Verfahren ging es noch um eine zweite Tat, einen Angriff auf einen irakischen Asylbewerber. Ein Fahrradfahrer hatte dem Mann Anfang 2016 ein Messer in den Rücken gestochen. Die Bundesanwaltschaft hält Ernst für den Täter, konnte das OLG aber nicht überzeugen. Das Opfer trat ebenfalls als Nebenkläger auf. Auch hier rüttelte der BGH nicht an der Frankfurter Entscheidung.

© dpa-infocom, dpa:220824-99-505335/10