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Berufung in Verfahren zu Abtreibungsparagraf abgewiesen

Das umstrittene Urteil im Streit über den Abtreibungsparagrafen 219a ist bestätigt worden.

Frauenärztin Kristina Hänel
Die Ärztin Kristina Hänel hatte Rechtsmittel eingelegt, nachdem sie vom Geießener Amtsgericht wegen verbotener Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu 6000 Euro Strafe verurteilt worden war. Foto: Boris Roessler/Archiv
Die Ärztin Kristina Hänel hatte Rechtsmittel eingelegt, nachdem sie vom Geießener Amtsgericht wegen verbotener Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu 6000 Euro Strafe verurteilt worden war. Foto: Boris Roessler/Archiv

GIESSEN. Das Landgericht Gießen wies die Berufung Ärztin Kristina Hänel ab, teilte das Gericht am Freitag mit.

Die Allgemeinmedizinerin hatte Rechtsmittel gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt, das sie vor knapp einem Jahr zu 6000 Euro Strafe verurteilt hatte. In dem Urteil hatte es geheißen, Hänel werbe auf ihrer Homepage für Schwangerschaftsabbrüche, was gegen den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuchs verstoße. Das Gesetz verbietet das öffentliche Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen.

Hänels Anwalt hatte in seinem Plädoyer vor dem Landgericht den Paragrafen 219a in seiner jetzigen Form als verfassungswidrig bezeichnet, da er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze. Der Anwalt hatte für den Fall einer Verurteilung bereits angekündigt, die nächste Instanz anrufen zu wollen.

Paragraf 219a

Link auf der Seite Hänels

Petition Hänels