Wie ihre Anwälte mitteilten, wehrt sich die Medizinerin gegen die Rechtssprüche durch das Amtsgericht Tiergarten und das Berliner Kammergericht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte den Eingang der Verfassungsbeschwerde.
Bettina G. war im Juni zusammen mit einer Kollegin vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe von jeweils 2000 Euro verurteilt worden. Es war das erste Urteil seit der Neuregelung des umstrittenen Abtreibungsparagrafen 219a im März dieses Jahres. Die Gynäkologinnen hatten auf der Internetseite ihrer Praxis darauf hingewiesen, dass zu den Leistungen einer der Ärztinnen auch ein »medikamentöser, narkosefreier« Abbruch »in geschützter Atmosphäre« gehört. Das wurde im ersten Urteil als Gesetzesverstoß gewertet.
Das Kammergericht bestätigte das Urteil gegen Bettina G. Es war der Ansicht, dass es auch mit reformierten Paragrafen strafbar sei, über die Art und Umstände eines Abbruchs zu informieren. Erlaubt sei nur, »die bloße Vornahme eines Eingriffs« kenntlich zu machen. Durch den Zusatz »in geschützter Atmosphäre« sei der Straftatbestand der unzulässigen Werbung erfüllt. Dem Gericht zufolge hatte nur die Ärztin G. die Abbrüche als eigene Leistung angeboten, die Revision ihrer Kollegin hatte Erfolg.
Laut ihren Anwälten geht Bettina G. davon aus, dass der Paragraf 219a in seiner neuen Fassung die Grundrechte auf Äußerungs- und Berufsfreiheit der Ärztin verletze. Zudem sei er »in sich widersprüchlich, er adressiert in der Überschrift «Werbung», verbietet im Text aber auch nicht werbende Mitteilungen«, hieß es in der Mitteilung. Er führe zu Rechtsunsicherheit für Ärzte und mache sie zum Objekt von Nachstellungen.
Die Verurteilung einer Frauenärztin aus Gießen hatte seinerzeit die bundesweite Debatte über den Abtreibungsparagrafen 219a ins Rollen gebracht. Sie wurde in einem Berufungsprozess vor knapp einer Woche am Landgericht Gießen abermals zu einer Geldstrafe verurteilt.