MÜNCHEN. Wann darf eine Bäckerei am Sonntag Semmeln verkaufen? Und welche? Nur die trockene Backware oder mit einer Scheibe Wurst darauf? Über diese Fragen entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) München.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat auf Unterlassung gegen eine Bäckerei-Kette mit Filialen in München geklagt, die an einem Sonntag im Jahr 2016 und am Pfingstmontag 2017 illegal Semmeln verkauft haben soll.
Laut Ladenschlussgesetz des Bundes - das in Bayern gilt, weil der Freistaat kein eigenes Landesgesetz hat - dürfen Bäckereien am Sonntag höchstens drei Stunden lang Semmeln und Brezeln verkaufen. Betreiben sie zusätzlich ein Café, dürfen sie »zubereitete Speisen« allerdings auch länger verkaufen. Vor Gericht geht es also darum, ob es sich bei einer trockenen Brezel um eine zubereitete Speise handelt oder nicht. »Bei uns geht es um trockene Semmeln und das trockene Brot«, brachte der Vorsitzende Richter das Problem bei der Verhandlung im Dezember auf den Punkt.
Die Wettbewerbszentrale will eine grundlegende Entscheidung in der Sache, wie ein Sprecher im Dezember mitgeteilt hatte. Nach Gerichtsangaben gibt es bislang nur Landgerichts-Entscheidungen, keine obergerichtlichen. Das Münchner OLG hat bereits angedeutet, im Falle eines Urteils eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zuzulassen. Spätestens dann hätte ein Urteil bundesweite Bedeutung.