LUXEMBURG. Wenn mit dem Transport erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären, müssten die Verkäufer sich darum kümmern, erklärten die Luxemburger Richter (Rechtssache C-52/18). Letztlich komme es aber auf das jeweilige Produkt und den Einzelfall an.
Die obersten EU-Richter befassten sich mit einem Fall aus Deutschland. Ein Mann hatte per Telefon ein seiner Meinung nach mangelhaftes Partyzelt - Ausmaße: fünf mal sechs Meter - gekauft. Er verlangte die Beseitigung des Schadens oder die Lieferung eines neuen Zeltes. Die Herstellerfirma bestritt die Mängel.
Das Amtsgericht Norderstedt hatte das Verfahren nach Luxemburg verwiesen. Es hatte Zweifel daran, dass der Mann verpflichtet sei, dem Verkäufer die Ware zurückzusenden. Daher wollte es wissen, an welchem Ort ein Verbraucher per Telefon oder im Internet gekaufte Ware, die sich als nicht vertragsgemäß herausstellt, zurückgeben kann beziehungsweise diese repariert werden kann. (dpa)