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Musterklage gegen Mieterhöhungen scheitert in letzter Instanz

Zum Jahreswechsel 2018/19 hat der Gesetzgeber Mieterhöhungen nach Modernisierungsarbeiten stärker gedeckelt. Wenn Vermieter zuvor noch Modernisierungen ankündigten, sei dies nicht rechtsmissbräuchlich, so der BGH.

Mieterhöhungen
Die Mieten in dieser Wohnanlage im Münchner Stadtteil Schwabing sollen drastisch erhöht werden. Foto: Sven Hoppe/dpa
Die Mieten in dieser Wohnanlage im Münchner Stadtteil Schwabing sollen drastisch erhöht werden. Foto: Sven Hoppe/dpa

KARLSRUHE. Der Münchner Mieterverein ist mit einer Musterklage gegen eine Immobilienfirma in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert.

Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, dass das Unternehmen den Mieterinnen und Mietern einer großen Wohnanlage nur wenige Tage vor Inkrafttreten von neuem Recht noch mit weitem Vorlauf Modernisierungen angekündigt habe, urteilten die Karlsruher Richter am Donnerstag. Einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Arbeiten und deren Beginn verlange das Gesetz nicht. (Az. VIII ZR 305/19)

Damit können die Mieten im Hohenzollernkarree im beliebten Stadtteil Schwabing deutlich stärker angehoben werden, als es heute möglich wäre. Seit Anfang 2019 dürfen jährlich nur noch acht Prozent der Kosten für die Modernisierung auf die Mieter umgelegt werden, nicht mehr elf. Außerdem hat der Gesetzgeber eine Obergrenze eingezogen. Für die Mieter ist das Urteil ein Rückschlag: Das Oberlandesgericht München hatte 2019 in erster Instanz zu ihren Gunsten entschieden. (dpa)