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Karten neu gemischt - BGH führt neue Dieselleitlinien ein

Sich im Dieselskandal aus jeder Haftung raushalten - damit kamen Autobauer bislang oft davon, sofern ihnen keine arglistige Täuschung nachzuweisen war. Künftig haben sie es schwerer und Dieselkläger leichter.

Dieselskandal
Der Bundesgerichtshof hat die Hürden für Schadenersatz-Klagen von Diesel-Käufern in Deutschland deutlich gesenkt. Foto: Marijan Murat/DPA
Der Bundesgerichtshof hat die Hürden für Schadenersatz-Klagen von Diesel-Käufern in Deutschland deutlich gesenkt.
Foto: Marijan Murat/DPA

Mit einem wichtigen Urteil zum Schadenersatz im Dieselskandal geht der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe auf getäuschte Verbraucher zu. Sie können sich begründete Hoffnungen machen auf Entschädigung, wenn in ihren Autos illegale Abschalteinrichtungen zur Abgasreinigung verbaut sind. Aber Hürden gibt es dafür auch.

Was war Gegenstand der Klagen?

Der BGH verhandelte exemplarisch drei Musterfälle zu Dieselautos der Hersteller Mercedes, Audi und VW. In allen drei Fahrzeugen waren Funktionen verbaut, durch die die Abgasreinigung nicht immer gleich gut funktioniert: Darunter vor allem die auch in Motoren anderer Hersteller millionenfach verwendeten Thermofenster. Sie drosseln die Abgasreinigung oder fahren sie sogar ganz herunter - je nach Außentemperatur. Autohersteller begründeten dies stets mit dem Schutz des Motors. Kläger sahen darin Betrug.

Was hat der BGH entschieden?

Autokäufer haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie ein Auto mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gekauft haben - und zwar auch dann, wenn dem Hersteller keine Arglist nachzuweisen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die monierte Funktion - wie etwa das Thermofenster - auch tatsächlich illegal ist und den Autobauer ein Verschulden trifft. Das wiederum muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Womit können Dieselkläger nun rechnen?

Der BGH machte eine ungewöhnliche Ansage und legte für die unteren Instanzgerichte eine Art Ermessenskorridor fest: Ohne beispielsweise in jedem verhandelten Fall weiter ins Detail gehen und etwa einen Sachverständigen einschalten zu müssen, könnten sie pauschal eine Entschädigung zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises für den Käufer ansetzen, führte die Vorsitzende Richterin des Dieselsenates, Eva Menges, am Montag aus. Denn der Verfügbarkeit eines Autos liege ein gewisser Geldwert zugrunde. Und wenn wegen möglicherweise manipulierter Motoren die Stilllegung eines Wagens drohe, müssten Käufer dafür einen finanziellen Ausgleich bekommen.

Auch seien Autokäufer dafür zu entschädigen, dass sie ihr Auto im Glauben gekauft hätten, ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug zu erhalten. »Das ist auf jeden Fall ein großer Tag für den Verbraucherschutz in Deutschland«, sagte Gerrit Hartung, der den VW-Kläger in den Vorinstanzen vertreten hatte.

Eine komplette Rückabwicklung des Kaufvertrages und Erstattung des Kaufpreises - ein sogenannter großer Schadenersatz - komme aber nicht infrage, sagte Menges. Dafür seien nach wie vor Sittenwidrigkeit und bewusste Täuschungsabsicht die Voraussetzung. Fahrlässigkeit seitens der Autobauer reiche dafür nicht aus.

Wie reagieren die Autobauer?

Sie bestritten vehement, dass ihre Motoren manipuliert seien. Der VW-Motor EA288 etwa, um den es in einem der am Montag abgeurteilten Fälle ging, sei vom zuständigen Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgesegnet worden, betonte Martina Wijngaarden von der für VW tätigen Kanzlei Freshfields. Das Thermofenster sei nicht unzulässig, das habe das KBA in Hunderten Verfahren bestätigt. »Wir gehen am Ende des Tages davon aus, dass alle Fälle abgewiesen werden.«

Auch ein Mercedes-Sprecher sagte, dass Thermofenster nicht als unzulässig zu betrachten seien - und selbst wenn, habe es seitens Mercedes keine fahrlässige Pflichtverletzung gegeben. Schließlich habe sich Mercedes auf behördliche Genehmigungen in Deutschland verlassen und auch europaweit seien diese Funktionen akzeptiert worden.

Warum hat der BGH sich die drei Fälle überhaupt vorgeknöpft?

Ein Urteil aus Luxemburg im März rüttelte an der bisherigen BGH-Rechtsprechung und zwang den Dieselsenat zu einer verbraucherfreundlicheren Linie. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte die Hürden deutlich niedriger angesetzt. Schadenersatz-Ansprüche könnten demnach schon bei einfacher Fahrlässigkeit entstehen - und nicht erst dann, wenn bewusst geschummelt und getrickst wurde. Der BGH hatte das zuvor immer anders gesehen. Fahrzeughalter, die wegen Thermofenstern geklagt hatten, waren daher bisher leer ausgegangen.

Wie ist die Lage an den Gerichten derzeit?

Zehntausende von Klagen lagen in den unteren Instanzgerichten bisher wegen des Luxemburger Urteils und den erwarteten Auswirkungen auf deutsches Recht auf Eis. Auch nach dem BGH-Urteil vom Montag muss jeder Einzelfall bewertet werden. Mit dem Vorschlag des Dieselsenats, Klägern einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises zu gewähren, könnten sie aber möglicherweise zügiger abgehandelt werden als gedacht. »Das macht die Sache praktikabel«, sagte der BGH-Anwalt des Klägers im VW-Fall, Matthias Siegmann. Auch der ADAC begrüßte die Vereinfachung von Schadenersatzklagen.

Und für die, die noch nicht vor Gericht zogen - lohnt es sich jetzt, Klage einzureichen?

Das dürfte nicht immer den Aufwand wert sein. Eine erfolgreiche Klage auf Schadenersatz garantiert nicht unbedingt die maximale Entschädigung. Denn ein Fahrzeughalter muss sich den Restwert des Autos anrechnen lassen. Je mehr Kilometer das Auto beispielsweise schon gefahren wurde, desto geringer kann die Entschädigungssumme ausfallen.

© dpa-infocom, dpa:230626-99-192469/2