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Kartellamt: Deutsche Bahn missbraucht Marktmacht

In den Streit um den Vertrieb von Bahntickets kommt Bewegung: Das Bundeskartellamt wirft der Deutschen Bahn Marktmissbrauch vor. Es könnte bald einfacher werden, Tickets über andere Plattformen zu kaufen.

Deutsche Bahn
Die Deutsche Bahn verstößt aus Sicht des Bundeskartellamts gegen Wettbewerbsrecht. Foto: Moritz Frankenberg/DPA
Die Deutsche Bahn verstößt aus Sicht des Bundeskartellamts gegen Wettbewerbsrecht.
Foto: Moritz Frankenberg/DPA

Nun wird die Deutsche Bahn möglicherweise doch noch zum »Lohnkutscher«. Diese Befürchtung jedenfalls hatte der frühere Bahnchef Rüdiger Grube vor Jahren geäußert, sollten sich junge Internet-Firmen mit eigenen Plattformen für den Fahrkartenvertrieb zwischen den bundeseigenen Konzern und seine Fahrgäste drängen.

Nach einer Entscheidung des Bundeskartellamts von Mittwoch sollen es konkurrierende Anbieter deutlich leichter haben, Bahntickets zu vertreiben. Eine Entscheidung, die für Fahrgäste Verbesserungen mit sich bringen könnte.

Worum geht es?

Wer ein Ticket für eine Fahrt im ICE kauft, tut dies in der Regel über die Kanäle der Deutschen Bahn. Über die Internetseite und die Bahn-App »DB Navigator« erhalten Fahrgäste Echtzeit-Informationen über Verspätungen, Gleiswechsel, Preise oder die Auslastung der Züge. Doch es gibt auch konkurrierende Plattformen, die Fahrkarten etwa für den Fernverkehr vertreiben, darunter Trainline oder Omio. Ihr Problem: Zum einen erhalten sie von der Bahn für den Vertrieb der DB-Tickets kein Geld. Zum anderen fehlen ihnen bislang viele der wichtigen Echtzeitdaten über die einzelnen Verbindungen. Fahrgäste sind also meist besser informiert, wenn sie auf den Kanälen der Deutschen Bahn bleiben. Nach einer Entscheidung des Bundeskartellamts könnte sich das bald ändern.

Was hat die Behörde entschieden?

Aus Sicht der Bonner Wettbewerbshüter missbraucht die Deutsche Bahn ihre Marktmacht und benachteiligt konkurrierende Vertriebsplattformen. Sie muss nun in den jeweiligen Verträgen mit den Wettbewerbern nachbessern. Konkret: Künftig muss die Bahn den Unternehmen, die für sie beim Fahrkartenvertrieb die Buchungs- und Zahlungsabwicklung übernehmen, »ein an kartellrechtlichen Mindeststandards orientiertes Leistungsentgelt zahlen«. Das gleiche gelte auch für die Vermittlungsprovisionen, entschied das Bundeskartellamt. Die Bahn muss zudem deutlich mehr Echtzeitdaten bereitstellen, als sie das im Rahmen einer neuen EU-Fahrgastverordnung seit Anfang Juni bereits tut.

Was bedeutet das für die Fahrgäste?

Sie sollen es künftig einfacher haben, auch über andere Plattformen Bahnfahrten zu buchen. Wirklich günstiger wird es für sie allerdings nur in Einzelfällen. Denn die Fernverkehrspreise werden von der Deutschen Bahn festgelegt. Sie gelten auch weiterhin verbindlich für alle vertreibenden Unternehmen. Aber: Die Plattformen dürfen künftig »beim Verkauf von Bahn-Tickets eigene Rabattaktionen, Bonuspunkt- oder Cashback-Programme einsetzen«, hat das Kartellamt festgelegt. Außerdem dürfen sie auch unter der Verwendung konzernspezifischer Begriffe Werbung für ihre Angebote machen. Es kann also durchaus sein, dass eine Plattform eine Bahnfahrt mit einem eigenen Rabatt günstiger anbietet als die Deutsche Bahn. Die Differenz zum tatsächlichen Fahrpreis muss dann das Unternehmen zahlen.

Wann setzt die Bahn die neuen Vorgaben um?

Das kann noch einige Monate dauern. Die Deutsche Bahn hat die Entscheidung des Bundeskartellamts am Mittwoch als unverständlich kritisiert und Rechtsmittel angekündigt. »Das Bundeskartellamt greift in Kernfragen in die unternehmerische Freiheit der DB ein«, teilte der Konzern mit. Der Beschluss habe weitreichende wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen. Sollten Gerichte die Entscheidung des Kartellamts bestätigen, müssen zudem noch neue Verträge zwischen der Bahn und den Wettbewerbern zum Vertrieb der Fahrpreise geschlossen werden. Betroffene Unternehmen gehen deshalb davon aus, dass die Auswirkungen der Entscheidung wohl erst im Laufe des kommenden Jahres spürbar werden könnten.

© dpa-infocom, dpa:230628-99-214750/5