Der Europäische Gerichtshof macht Passagieren nach einem Sturz auf einer Flugzeugtreppe Hoffnung auf Schadenersatz.
Die Airline sei nur dann von ihrer Haftung befreit, wenn sie nachweisen könne, dass der Fluggast durch sein Verhalten zum Unfall beigetragen habe, teilte der EuGH am Donnerstag in Luxemburg mit. Inwiefern dies der Fall ist, müssten nationale Gerichte entscheiden (Rechtssache C-589/20).
Hintergrund ist ein Fall aus Österreich. Eine Passagierin war beim Aussteigen aus einem Flugzeug ohne ersichtlichen Grund auf einer mobilen Treppe gestürzt und brach sich den Unterarm. Sie klagte auf Schmerzensgeld in Höhe von knapp 4700 Euro sowie auf eine Entschädigung für die Bezahlung einer Haushaltshilfe.
Nach Angaben des Gerichts war die Frau auf der Flugreise mit ihrem Ehemann und ihrem zweijährigen Sohn unterwegs. Beim Ausstieg über die Treppe trug sie eine Handtasche in der rechten Hand und ihren Sohn auf dem linken Arm. Dass sich die Frau nicht an einem der Handläufe der Treppe festgehalten habe, könne zu dem Unfall beigetragen haben, betonte der EuGH. Es dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Frau mit einem minderjährigen Kind gereist sei, für dessen Sicherheit sie habe sorgen müssen.
Rutschige Treppe nach Nieselregen
Die Fluggesellschaft argumentiert, dass die Frau gesehen habe, wie ihr Mann vor ihr beinahe gestürzt sei und habe sich trotzdem nicht festgehalten. Die Frau betont hingegen, dass sie die Treppe besonders vorsichtig benutzt habe, nachdem sie gesehen habe, dass ihr Mann fast hingefallen sei. Die Treppe sei unter anderem wegen Nieselregens rutschig gewesen.
Ein mit dem Fall befasstes Gericht in Österreich widersprach der Darstellung. Die Tüv-geprüfte Treppe habe weder Mängel aufgewiesen, noch sei sie rutschig, ölig oder schmierig gewesen. Andere Passagiere hätten sich nicht über den Zustand der Treppe beschwert. Die Fluggesellschaft wies darauf hin, die Trittflächen der Treppe seien durchlöchert beziehungsweise gerillt gewesen, so dass das Wasser schnell abgelaufen sei.
Für die Bewertung des Falls sei auch relevant, so der EuGH, dass die Frau sich nach dem Unfall nicht direkt habe behandeln lassen, was die Verletzung womöglich verschlimmert habe. In diesem Zusammenhang sei allerdings auch zu berücksichtigen, wie schwer die Verletzungen zu dem Zeitpunkt erschien und welche Informationen der Fluggast vom medizinischen Personal vor Ort erhalten habe.
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