KARLSRUHE. Kein Sonntagsfrühstück ohne Brötchen - aber wie lange darf der Bäcker überhaupt aufhaben? Das soll nun ein für alle Mal geklärt werden.
Die Wettbewerbszentrale hat einen Backwaren-Hersteller mit Filialen in München verklagt und die Frage bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gebracht. Heute wird verhandelt, möglicherweise gibt es auch schon ein Urteil.
In Bayern dürfen Bäckereien an Sonntagen drei Stunden öffnen. Andere Bundesländer erlauben laut Wettbewerbszentrale längere Öffnungszeiten. Sechs Stunden sind demnach aber das Maximum.
Bei der Kette konnte man an zwei Sonntagen 2016 und 2018 vor- und nachmittags Brot und Brötchen bekommen - eigentlich ein klarer Verstoß. Trotzdem haben die Münchner Gerichte die Klage abgewiesen.
Denn in den betroffenen Filialen stehen Tische und Stühle. Nach Auffassung der Richter handelt es sich deshalb um ein Mittelding zwischen Café und Laden. Ein solcher Mischbetrieb könne sich auf das Gaststättengesetz berufen. Demnach dürfen »zubereitete Speisen« auch zu anderen Zeiten verkauft werden. Ein unbelegtes Brötchen oder ein Laib Brot sind laut Oberlandesgericht (OLG) München »zubereitete Speisen«. Es handele sich »um verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden seien«.
Das OLG hat die Revision in Karlsruhe zugelassen. Dort will die Wettbewerbszentrale für die Branche Rechtssicherheit schaffen. Sie sieht Bäckereien im Nachteil, die keine Sitzgelegenheit haben und sich deshalb an die Öffnungszeiten halten müssen. (Az. I ZR 44/19) (dpa)