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BGH: Sich verlängernde Maklerverträge tendenziell zulässig

Immobilieneigentümer, die verkaufen wollen, beauftragen meist einen einzigen Makler. Die Verträge enthalten zum Teil fragwürdige Klauseln. Aber noch ist völlig unklar, was erlaubt ist und was nicht.

Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof prüft, wie lange ein Immobilienmakler einen Kunden an sich binden darf. Foto: Uli Deck/dpa
Der Bundesgerichtshof prüft, wie lange ein Immobilienmakler einen Kunden an sich binden darf. Foto: Uli Deck/dpa

Karlsruhe (dpa) - Maklerverträge, die sich ohne Kündigung automatisch verlängern, sind wohl grundsätzlich zulässig. Der Kunde muss aber auf einen Blick erkennen können, auf welche Konditionen er sich einlässt.

Das zeichnete sich am Donnerstag in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ab. Das Urteil wird voraussichtlich in den nächsten Wochen verkündet. (Az. I ZR 40/19)

Bleiben die Richter bei ihrer Einschätzung, dürfte die Kreissparkasse Waiblingen von einer Kundin vergeblich Schadenersatz fordern. Die Frau hatte die Sparkasse beauftragt, ihre Wohnung zu verkaufen. Der Auftrag war auf sechs Monate befristet, sollte sich aber ohne Kündigung immer wieder um drei Monate verlängern. Die Frau kündigte nicht, verkaufte die Wohnung am Ende aber über einen anderen Makler.

Die Richter scheinen die Klausel inhaltlich noch für zulässig zu halten. Allerdings stand nur ein Teil der Regelungen im Vertrag und der Rest in einer Anlage. Das könnte zu undurchsichtig gewesen sein.