Über Herstellergarantien müssen Internethändler nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann informieren, wenn diese für die Kaufentscheidung der Kunden relevant sind. Das sei dann der Fall, wenn die Garantie ein wesentliches Merkmal des Angebots darstelle, entschied der erste Zivilsenat in Karlsruhe (Az. I ZR 241/19). Die Richter und Richterinnen folgten damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Im konkreten Fall hatte ein Verkäufer von Schweizer Offiziersmessern einen Konkurrenten verklagt, weil er dessen Informationen zur Garantie für unzureichend hielt. Der Händler hatte auf eine Produktinformation des Herstellers verlinkt, ohne genauere Angaben zu der darin enthaltenen Garantie zu machen. 2018 hatte der Kläger mit der Forderung nach Unterlassung vor dem Landgericht Bochum verloren und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm später gewonnen.
BGH hebt OLG-Urteil wieder auf
Der BGH hob nun dieses Urteil auf und stellte jenes des Landgerichts wieder her. Die Garantie sei in diesem Fall kein Verkaufsargument gewesen, erläuterte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.
Zwischenzeitlich hatte der Senat den EuGH eingeschaltet. Dieser entschied vor einigen Monaten, dass eine Informationspflicht besteht, wenn Kunden im Hinblick auf ihre Entscheidung über einen Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran haben, vom Unternehmer Informationen über die Herstellergarantie zu erhalten. Wenn diese ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots sei, müsse der Verkäufer alle Informationen über die Bedingungen der Garantie erteilen, »die dem Verbraucher die Entscheidung über eine vertragliche Bindung an den Unternehmer ermöglichen«.
Richter Koch sagte bei der Urteilsverkündung: »Das war nach der EuGH-Entscheidung ein relativ klarer Fall.« Schon in der Verhandlung Ende September waren die Anwälte beider Seiten der Argumentation aus Luxemburg gefolgt. Auch wenn das bedeute, dass der Verbraucherschutz dann gerade bei jenen Verbrauchern zu kurz komme, die sich intensiv informieren wollen, sagte Rechtsanwalt Axel Rinkler damals.
Ganz grundsätzlich gibt es auch einen Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung von zwei Jahren und einer Garantie, die freiwillig meist vom Hersteller gewährt wird.
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