Einer Porsche-Fahrerin ist es zumutbar, einige Tage ersatzweise einen vorhandenen Zweitwagen zu nehmen - auch wenn der kein Cabrio, sondern ein Kombi ist. Deshalb besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt höchstrichterlich in einem Streit aus Leipzig feststellte. Allein die höhere Wertschätzung des Autos in den Augen seiner Besitzerin reiche dafür nicht - »etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe«.
Die Frau hatte den Porsche im Sommer 2020 zwei Wochen lang nicht fahren können, weil er blockiert in einer Garage stand. Wegen Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter der Garage hatte jemand sein Auto in die Ausfahrt gestellt. Die Frau hatte nach eigener Aussage in dieser Zeit vier Tage mit dem Porsche an den Gardasee fahren wollen. Ihr anderes Auto, ein 3er-BMW Kombi, sei nicht gleichwertig. Sie forderte deshalb von dem Verantwortlichen eine Entschädigung von 175 Euro pro Tag - insgesamt 2450 Euro.
Der BGH sieht dafür allerdings keinen Grund. Zwar habe der Blockierer der Ausfahrt rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Frau an dem Auto verletzt, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Für einen Anspruch auf Schadenersatz müsse allerdings »die Entbehrung der Nutzung auch deshalb «fühlbar» geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte«. Dass der Kombi »nicht dasselbe Fahrgefühl für den geplanten Urlaub am Gardasee vermitteln konnte wie das Cabriolet«, reicht nach Auffassung der Karlsruher Richterinnen und Richter nicht aus.
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